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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Bayern *

Vom 10. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 16.06.2008 S. 320)
793-1-L



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Fischereigesetzes für Bayern

Das Fischereigesetz für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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  "Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "einem" das Wort "oberirdischen" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen. "Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen."

c) Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Jede Fischereiausübung hat, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Diesem Leitbild entspricht die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Fischerei in allen Ausübungsformen zukommen. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderungen des § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Nr. 3 Halbsatz 2 wird das Wort "anderen" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.

wird aufgehoben.

4. In Art. 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.

5. In Art. 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "sind verpflichtet, möglichst dafür Sorge zu tragen" durch die Worte "haben dafür zu sorgen" ersetzt.

6. Art. 6 Abs. 4

(4) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem Fischereiberechtigten erlauben, auf geringwertigen, im Überflutungsbereich eines Fischwassers gelegenen Grundstücken gegen Entschädigung des Grundeigentümers Gräben anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen das Zurückgehen in das Fischwasser zu ermöglichen.

wird aufgehoben.

7. Art. 7 und 8

Art. 7

(1) Eine Fischereiberechtigung, welche bisher von den Einwohnern oder von Angehörigen einer Gemeinde oder Ortschaft als solchen ausgeübt worden ist, geht auf die Gemeinde oder Ortschaft zur Ausübung über.

(2) Fischereirechte in Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen, werden bei öffentlichen Gewässern auf den Staat, bei Privatgewässern auf die Gemeinde übertragen. Gehört ein Privatgewässer auf einer Strecke zu zwei oder mehreren Gemeinden, so sind die Gemeinden auf dieser Strecke bezüglich des Fischfangs gleichberechtigt.

Art. 8

Die bisher in einzelnen Landesteilen jedermann zustehende Befugnis, in den öffentlichen Gewässern die Angelfischerei auszuüben, wird ohne Entschädigung aufgehoben.

werden aufgehoben.

8. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Für" die Worte "bestehende und neu zu bestellende" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "den Erwerb des Eigentums und" gestrichen.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt."

9. Art. 10

Art. 10

Ein Fischereirecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder zu Gunsten einer bestimmten Person bestellt werden.

wird aufgehoben.

10. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; in Satz 2 wird das Wort "Rechte" durch das Wort "Fischereirechte" ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Beschränkte Fischereirechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur ungeteilt und nur an den Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke veräußert werden."

11. Art. 12 erhält folgende Fassung:

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 Art. 12

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