| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
- Bayern -
Vom 22. Mai 2026
(Bay.GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2026 S. 266)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ( AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 69 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 1 (Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG) |
"Art. 1 Flurbereinigungsbehörden (Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG)". |
b) In Abs. 3 wird nach der Angabe "Flurbereinigungsgesetz" die Angabe "(FlurbG)" eingefügt.
2. Art. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 2 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) (1) Die Teilnehrnergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet (§ 2 Abs. 1 FlurbG) neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 FlurbG). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen. (2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nrn. 5 und 6, § 86 Abs. 1 Nr. 1, §§ 87, 88 Nrn. 3, 6 und 7 und § 89 Abs. 2 FlurbG. (3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Fiurbereiningsbehörde nach § 19 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 24, 35 Abs. 2, §§ 36 und 106 FlurbG übertragen. (4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinn des Flurbereinigungsgesetzes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103 FlurbG) entsprechend. |
"Art. 2 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) (1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt im Flurbereinigungsgebiet die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, den §§ 24, 35 Abs. 2, den §§ 36, 37, 39 bis 42, 44 bis 51, 52 Abs. 1 und 2, den §§ 53 bis 60, 67 bis 78, 84, 85 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 86 Abs. 1, 2 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3, § 88 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 bis 10, § 89 Abs. 1, den §§ 90 und 106 FlurbG wahr. Insoweit stehen ihr die Befugnisse nach den §§ 116, 123, 126 Abs. 2, den §§ 127, 128, 134 Abs. 2 und § 135 FlurbG zu. Dies gilt im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren entsprechend. (2) Im Rahmen des Abs. 1 kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend." |
Art. 3 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)Soweit der Teilnehmergemeinsehaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden.
wird aufgehoben.
4. Art. 4 wird Art. 3 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Art. 3 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) |
"Art. 3 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 innehat und den das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. | "Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt."
(Stand: 03.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion