Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

BremHundeG - Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden
- Bremen -

Vom 24. Juni 2025
(GBl. Nr. 80 vom 09.07.2025 S. 598)



Archiv: 2001

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen durch Halterinnen und Halter, die

  1. in der Freien Hansestadt Bremen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
  2. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in der Freien Hansestadt Bremen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
  3. einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen haben und deren Hund sich dort aufhält,

sowie für das Führen von Hunden in der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Ist eine juristische Person die Halterin, sind die in diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für die Betreuung des Hundes verantwortlich ist (verantwortliche Person).

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  1. in Fußgängerzonen,
  2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  3. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
  4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
  5. in öffentlich zugänglichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
  6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  7. auf Friedhöfen,
  8. auf Märkten und Messen.

Eine Leine ist geeignet, wenn sie reißfest und so beschaffen ist, dass der Hund sicher gehalten werden kann; § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Assistenzhunde, für Hunde des Such- und Rettungsdienstes, des Polizeivollzugsdienstes sowie des Katastrophenschutzes im Rahmen ihres dienstlichen Einsatzes. Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 gelten nicht für den Einsatz von Jagdgebrauchshunden zum Zwecke der zulässigen Jagdausübung. Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde von Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten bleiben unberührt.

(3) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.

(4) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier

  1. Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt und
  2. öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt; Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen und die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen.

(5) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen. Dies gilt auch für die Diensthunde von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und fremden Streitkräften.

(Gültig ab 01.07.2026 siehe=>)
§ 3 Sachkunde

(1) Wer einen Hund hält oder als verantwortliche Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 betreut, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Dafür ist eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung abzulegen; die erfolgreiche Ablegung ist der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wer nachweislich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bereits ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person verantwortlich betreut hat und wer bereits erfolgreich eine theoretische Sachkundeprüfung abgelegt hat, muss lediglich die praktische Prüfung ablegen.

(2) In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über

  1. die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
  2. das Sozialverhalten von Hunden, Kommunikation und Ausdrucksweise sowie rassespezifische Eigenschaften und Bedürfnisse von Hunden,
  3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden sowie deren Bewältigung und Vermeidung,
  4. das tierschutzkonforme Erziehen und Ausbilden von Hunden und
  5. Rechtsvorschriften für die Haltung und den Umgang mit Hunden

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion