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Regelwerk; Naturschutz

BremWaldG - Bremisches Waldgesetz
Waldgesetz für das Land Bremen

- Bremen -

Vom 31. Mai 2005
(GBl. Nr. 28 vom 10.06.2005 S. 207, ber. 05.07.2005 S. 314 05; 03.08.2005 S. 399 05; 25.05.2010 S. 349; 18.10.2022 S. 702 22)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. den Wald
    1. wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die wild lebenden Tiere und wilden Pflanzen, den Boden, den Wasserhaushalt und die Luft, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion),
    2. wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) und
    3. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion),

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern,

  2. die nachhaltige Waldwirtschaft zu fördern,
  3. einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und
  4. die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22

(1) Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist. Zum Wald gehören auch

  1. Grundflächen mit Erstaufforstungen,
  2. Grundflächen mit natürlichen Ansamungen, wenn sich Waldbäume von mindestens 50 Zentimeter Höhe entwickelt haben und die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird,
  3. kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
  4. Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Grill- und Rastplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
  5. Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(2) Wald sind nicht

  1. kleinere Flächen in der übrigen freien Natur, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
  2. Hofgehölze,
  3. mit Gehölzen bestandene Friedhöfe sowie
  4. Flächen, die der gewerbsmäßigen Anzucht und Nutzung von Gehölzen dienen, sowie
  5. öffentliche Grünanlagen sowie nicht der Öffentlichkeit zugängliche Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Waldflächen im Sinne des Absatzes 1 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

§ 3 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

(1) Waldbesitzende sind Waldeigentümer und nutzungsberechtigte Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind, als natürliche oder juristische Personen.

(2) Sonstige Grundbesitzende sind Eigentümer von Grundstücken in der übrigen freien Natur und die nutzungsberechtigten Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Grundstücks sind, als natürliche oder juristische Personen.

§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

(1) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Wald soll nur dann in Anspruch genommen werden, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann.

(2) Die Waldbehörde ist bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiter gehende Beteiligung vorsehen.

Abschnitt 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen. Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.

(2) Mindestanforderungen ordnungsgemäßer Waldwirtschaft unter Berücksichtigung der guten naturschutzfachlichen Praxis sind insbesondere

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion und Sicherung einer nachhaltigen Holzerzeugung nach Menge und Güte;
  2. Erhalt und Entwicklung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
  3. Entwicklung und Wahl eines hinreichenden Anteils standortheimischer Baum- und Straucharten unter Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes und Ausnutzung geeigneter Naturverjüngung bei Erhalt der genetischen Vielfalt;
  4. je nach Bestandsalter ausreichender Umfang von stehendem und liegendem Alt- und Totholz sowie von Horst- und Höhlenbäumen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen;
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und Waldbestand;

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