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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes
- Bremen -

Vom 11. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 151 vom 19.12.2024 S. 1117)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Fischereigesetzes

Das Bremische Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896, 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das 18. Lebensjahr vollendet haben oder" gestrichen.

2. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Behälter" die Wörter "einschließlich ihres Inhalts" eingefügt.

3. § 35 Absatz 1 Satz 2

Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen

wird aufgehoben.

4. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ohne das Erbringen des erforderlichen Befähigungsnachweises nach § 35 Absatz 1 (Fischereiprüfung) verlieren Stockangelscheine die

  1. vor dem 1. Januar 2010 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2026,
  2. nach dem 1. Januar 2010 und bis zum 31. Dezember 2019 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2028
  3. nach dem 1. Januar 2020 ausgegeben worden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (20.12.2024) in Kraft.

ID: 243083


ENDE

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