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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Fischereigesetzes
- Bremen -
Vom 11. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 151 vom 19.12.2024 S. 1117)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Fischereigesetzes
Das Bremische Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896, 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das 18. Lebensjahr vollendet haben oder" gestrichen.
2. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Behälter" die Wörter "einschließlich ihres Inhalts" eingefügt.
Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen
wird aufgehoben.
4. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ohne das Erbringen des erforderlichen Befähigungsnachweises nach § 35 Absatz 1 (Fischereiprüfung) verlieren Stockangelscheine die
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (20.12.2024) in Kraft.
ID: 243083
| ENDE |
(Stand: 10.01.2025)
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