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Regelwerk

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bremischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- Bremen -

Vom 19. April 2012
(BremGBl. nr. 15 vom 29.05.2012 S. 179)


Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung öffentlicher Grünanlagen wird auf den Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE


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