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VVHundeVO - Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
- Hessen -
Vom 19. Dezember 2025
(StAnz. Nr. 3 vom 12.01.2026 S. 58)
Archiv: 2014
Zu § 1 - Halten und Führen von Hunden
Generalklausel ( § 1 Abs. 1)
Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Satz 1 (ähnlich § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) ein allgemeines Gebot der Rücksichtnahme. Hunde, auch ungefährliche, sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen. Diese Gefahren können zum Beispiel dadurch entstehen, dass Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen beziehungsweise weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert sind.
Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die für einen Hund verantwortliche Person jederzeit in der Lage sein muss, auf den Hund einzuwirken. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1). Erfasst wird auch fahrlässiges Verhalten, zum Beispiel, wenn der zunächst unter Aufsicht laufen gelassene Hund plötzlich wegläuft. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 StVO ist es verboten, Hunde von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Hinsichtlich des Begriffs des "eingefriedeten Besitztums" wird auf die Ausführungen zu § 9 Abs. 1 verwiesen.
Halsband mit Anschrift und Telefonnummer ( § 1 Abs. 2)
Die in Abs. 2 geregelte Verpflichtung zum Anlegen von Halsbändern außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters dient dazu, einen Hund festhalten zu können, wenn beispielsweise von ihm eine Gefährdung für Kinder ausgeht oder er selbst durch andere Hunde oder den Straßenverkehr gefährdet wird.
Die weitere Verpflichtung zur Angabe von Namen, Anschrift und gegebenenfalls Telefonnummer der Halterin oder des Halters dient sowohl den Interessen des Hundes als auch denen von Halterinnen oder Haltern. Aufgrund der Angaben kann der Hund nach einem Entlaufen wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden. Außerdem dienen die Angaben der Feststellung der Personalien der gegebenenfalls schadenersatzpflichtigen Halterinnen und Halter bei vom Hund verursachten Schadensfällen. Im Rahmen der Güterabwägung werden datenschutzrechtliche Interessenkonflikte nicht gesehen. Das Interesse möglicher Opfer, aber auch das Interesse des Tierschutzes bei der Ermittlung der Halterin oder des Halters überwiegen das Interesse an der Geheimhaltung der Halterpersonalien, so dass die vergleichsweise geringen Offenbarungspflichten der Halterin oder des Halters gerechtfertigt sind. Es reicht aus, die Personalien auf der Innenseite des Halsbandes anzubringen, damit diese nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Anforderungen des Abs. 2 können auch durch ein Brustgeschirr erfüllt werden.
Anlegen eines Brustgeschirrs
Es ist mittlerweile bei Halterinnen und Haltern, besonders aus tierschutzrechtlichen Erwägungen heraus, weit verbreitet, dem Hund statt eines Halsbands ein Brustgeschirr anzulegen, an dem auch die nach § 1 Abs. 2 erforderliche Kennzeichnung angebracht werden kann.
Da ein korrekt angebrachtes Brustgeschirr genauso wie das Halsband als ausreichende Sicherung anzusehen ist, führt die Ergänzung der Norm um den Begriff "Brustgeschirr" dazu, diese alternative Trageweise zu ermöglichen.
Damit steht die HundeVO auch im Einklang mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970), wo der Begriff "Brustgeschirr" ebenfalls gleichwertig neben dem Begriff "Halsband" verwendet wird.
Halten gefährlicher Hunde ( § 1 Abs. 3)
Abs. 3 regelt die Verpflichtung, einen gefährlichen Hund nur mit Erlaubnis halten zu dürfen. Einzelheiten werden in den §§ 3 und 4 geregelt.
Untersagung der Hundehaltung ( § 1 Abs. 4)
Durch die Regelung des Abs. 4 soll der Behörde die Möglichkeit zum Einschreiten gegeben werden, wenn Gefahren von einem Hund aufgrund eines nicht sachgemäßen Haltens oder Führens ausgehen. Verursacher der Gefahren sind in erster Linie die Personen, die den Hund halten oder führen, und erst in zweiter Linie der Hund. Diesen Personen kann daher das Halten oder Führen von Hunden untersagt werden. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei einer alkohol oder drogenabhängigen Person mit Ausfallerscheinungen zu rechnen ist und damit einhergehend eine Unfähigkeit zur Kontrolle des Hundes besteht.
Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die Untersagung zunächst zeitlich begrenzt werden muss.
Zulässig ist auch die generelle Untersagung des Haltens und Führens von Hunden auf der Grundlage der Generalklausel des § 11
(Stand: 16.02.2026)
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