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Regelwerk, Naturschutz

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen
- Hessen -

Vom 17. Mai 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 27.05.2011 S. 193aufgehoben)
Gl.-Nr.: 882-38



Aufgrund des

  1. § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 972, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),
  2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), und
  3. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),

wird verordnet:

§ 1

Luftfahrzeuge dürfen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Einsatz) nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 erfüllt sind. Hiervon unberührt bleibt die Erlaubnispflicht nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften.

§ 2

(1) In jedem Jahr ist vor dem ersten Einsatz von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber ein Plan der zu befliegenden Parzellen (Einsatzplan) aufzustellen und spätestens vier Wochen, in Eilfällen spätestens zwei Wochen, vor dem voraussichtlichen Beginn des ersten Einsatzes der örtlichen Ordnungsbehörde, dem Gesundheitsamt, dem Regierungspräsidium Gießen, bei Maßnahmen im Weinbau auch dem Regierungspräsidium Darmstadt, sowie der zuständigen Vertreterin oder dem zuständigen Vertreter des Hessischen Imkerbundes vorzulegen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde, bei Maßnahmen im Weinbau das Regierungspräsidium Darmstadt, haben den Einsatzplan vom Beginn des ersten Einsatzes bis zum Ende des letzten Einsatzes zur Einsichtnahme auszulegen. Ort und Zeitraum der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

§ 3

(1) Ein Einsatz darf erst nach Unterrichtung der Bevölkerung erfolgen. Hierzu hat die Auftraggeberin oder der Auftraggeber spätestens drei Tage vor jedem Einsatz die Einsatzzeiten und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sowie die Start- und Landeplätze der örtlichen Ordnungsbehörde und dem Regierungspräsidium Gießen sowie

  1. bei Maßnahmen im Weinbau auch dem Regierungspräsidium Darmstadt,
  2. bei einem Einsatz über an Wald angrenzenden Grundstücken auch der unteren Forstbehörde

anzuzeigen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde, bei Maßnahmen im Weinbau das Regierungspräsidium Darmstadt, haben

  1. die Einsatzzeiten und die voraussichtliche Dauer eines Einsatzes spätestens 48 Stunden vor Beginn des Einsatzes ortsüblich bekannt zu machen,
  2. an Wirtschaftswegen unmittelbar vor jedem Einsatz Warnschilder nach dem Muster der Anlage aufzustellen und unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu entfernen.

§ 4

(1) Bei einem Einsatz am Rande von öffentlichen Straßen, Waldgrundstücken, Gewässern, Bahnanlagen, bebauten Grundstücken und Garten- und Obstkulturen ist ein Sicherheitsabstand von

  1. 50 m bei einer Windstärke bis 3,3 m/s
  2. 100 m bei einer Windstärke über 3,3 bis 5,2 m/s

einzuhalten; bei Wendemanövern beträgt der Sicherheitsabstand jeweils das Eineinhalbfache. Satz 1 gilt nicht für Wirtschaftswege. Die Unterschreitung der Sicherheitsabstände nach Satz 1 kann zugelassen werden, wenn bei einem Einsatz am Rande

  1. eines Waldgrundstücks es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, durch die untere Forstbehörde,
  2. einer öffentlichen Straße der Straßenverkehr durch den Einsatz nicht gefährdet wird, durch die Kreisordnungsbehörde.

(2) Bei Windböen, bei anhaltender Windstärke von über 5,2 m/s oder bei Temperaturen über 25° C ist der Einsatz abzubrechen.

(3) Erfolgt eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf eine andere Kultur, ist deren Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die Beschränkungen in Wasserschutzgebieten bleiben unberührt. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat die Führerin oder den Führer des Luftfahrzeugs über die Grenzen von Wasserschutzgebieten im Einsatzbereich zu unterrichten.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer entgegen

  1. § 2 Abs. 1 den Einsatzplan nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. § 3 Abs. 1 Satz 2 die Einsatzzeiten oder die Start- und Landeplätze den zuständigen Behörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 den Sicherheitsabstand nicht einhält,
  4. § 4 Abs. 2 den Einsatz nicht abbricht,
  5. § 4 Abs. 3 die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten nicht unverzüglich benachrichtigt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

.

  Anlage
(zu § 3 Abs. 2)

ENDE

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