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Regelwerk, Tierschutz

Einzugsbereichsverordnung
Verordnung über die Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte

- Hessen -

Vom 17. Februar 2005
(GVBl. 2005 S. 114;25.03.2009 S. 130; 14.12.2010 S. 621 10aufgehoben)
Gl-Nr.: 356-177


Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 519) wird im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen verordnet:

§ 1

Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist das Gebiet des Landes Hessen. Innerhalb dieses Einzugsbereichs werden

dem Verarbeitungsbetrieb Schwalmtal-Hopfgarten

die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis, Gießen, Lahn-Dill-Kreis sowie die Stadt Kassel und

dem Verarbeitungsbetrieb Lampertheim-Hüttenfeld

die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Wetteraukreis sowie die Städte Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach am Main

zugewiesen.

§ 2

Die zuständige Behörde kann genehmigen oder anordnen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch in anderen Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. 19 S. 34), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft behandelt, verarbeitet oder beseitigt wird.

§ 3

Die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Dezember 1988 (GVBl. I S. 449) 1) wird aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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