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Einzugsbereichsverordnung
Verordnung über die Einzugsbereiche für tierische Nebenprodukte
- Hessen -
Vom 17. Februar 2005
(GVBl. 2005 S. 114;25.03.2009 S. 130; 14.12.2010 S. 621 10aufgehoben)
Gl-Nr.: 356-177
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 519) wird im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen verordnet:
Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist das Gebiet des Landes Hessen. Innerhalb dieses Einzugsbereichs werden
dem Verarbeitungsbetrieb Schwalmtal-Hopfgartendie Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis, Gießen, Lahn-Dill-Kreis sowie die Stadt Kassel und
dem Verarbeitungsbetrieb Lampertheim-Hüttenfeld
die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Offenbach, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Wetteraukreis sowie die Städte Frankfurt am Main, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach am Main
zugewiesen.
Die zuständige Behörde kann genehmigen oder anordnen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch in anderen Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. 19 S. 34), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft behandelt, verarbeitet oder beseitigt wird.
Die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 15. Dezember 1988 (GVBl. I S. 449) 1) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft; sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(Stand: 24.06.2022)
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