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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Verlängerung befristeter Rechtsvorschriften und
zur Änderung des Gesetzes über Volksabstimmung

Vom 29. November 2005
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2005 S. 769)


Artikel 1 1
Änderung des Gesetzes über Volksabstimmung

Das Gesetz über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Gemeinden senden den Stimm-berechtigten den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes zu und fügen eine Gegenüberstellung der betroffenen Bestimmungen vor und nach der Verfassungsänderung bei.  "(2) Die Gemeinden senden den Stimmberechtigten eine Unterrichtung über den Gegenstand der Volksabstimmung zu; sie enthält den Wort-laut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes, eine Gegenüberstellung der betroffenen Bestimmungen vor und nach der Verfassungsänderung, eine Wiedergabe des Ergebnisses der Schlussabstimmung im Landtag, einen Musterstimmzettel und, sofern der Landtag eine Erläuterung des Gesetzes beschlossen hat, auch diese."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie bezeichnen den Gegenstand der Volksabstimmung in der Weise, daß in einer Überschrift die zu ändernden Artikel der Hessischen Verfassung durch ihre Nummerierung benannt werden; die Überschrift kann durch eine Kurzbezeichnung ergänzt werden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Im übrigen enthalten die Stimmzettel nur die von den Stimmberechtigten mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage, ob sie dem vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung oder Ergänzung der Hessischen Verfassung zustimmen wollen. "Sie enthalten die von den Stimmberechtigten mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage, ob sie dem vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen zustimmen wollen."

3. Nach § 16 wird der § 16a eingefügt.

4. In § 19 wird die Angabe "am 31. Dezember 2005" durch die Angabe "mit Ablauf des 31. Dezember 2011" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid

In § 29 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2), wird die Angabe "am 31. Dezember 2005" durch die Angabe "mit Ablauf des 31. Dezember 2011" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Kindergartengesetzes

In § 14 Satz 2 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 521), wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch "31. Dezember 2006" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

In § 34 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2001 (GVBl. I S. 106) wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch "31. Dezember 2006" ersetzt.

Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes

In § 29 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 12. Dezember 1997 (GVBl. I S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 205), wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch "31. Dezember 2007" ersetzt.

Artikel 6 6
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

In § 30 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch "31. Dezember 2010" ersetzt.

Artikel 7 7
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

In § 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 178) wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch "31. Dezember 2010" ersetzt.

Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz

In § 17 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 1. April 1977 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch "31. Dezember 2010" ersetzt.

Artikel 9 9
Änderung des Gesetzes über die Weinbergsrolle

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