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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes *
Vom 7. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 567)
Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird wie folgt geändert:
§ 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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