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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Forstgesetzes *

Vom 7. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 567)



Artikel 1

Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird wie folgt geändert:

§ 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*

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