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Änderungstext
Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 5. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 14.12.2016 S. 247)
Aufgrund des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis 21 und des § 47 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Hessischen Fischereiverordnung
Die Hessische Fischereiverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "HFO" durch "HFischV" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
" § 1 Fangverbote
Es ist verboten, Fische, Krebse oder Muscheln folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
|
" § 1 Fangverbote
Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
|
(Stand: 02.10.2019)
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