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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 57 vom 23.12.2008 S. 434)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Hundegesetz vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern "zwei Monate" die Wörter "im Jahr" eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Hund offensichtlich ungefährlich ist" durch die Textstelle "es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dem Hund Gefahren oder erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen" ersetzt.

2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "kein Leinen- und" durch die Textstelle "kein Leinen- beziehungsweise" ersetzt.

2.3 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "Maulkorb- oder Leinenzwang" durch die Textstelle "Maulkorb- beziehungsweise unbeschränkter Leinenzwang" sowie die Textstelle "Maulkorb oder Leinenzwang" durch die Textstelle "Maulkorb- beziehungsweise Leinenzwang" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Für Hunde, für die ein räumlich beschränkter Leinenzwang besteht, ist eine Befreiung nach Absatz 1 außerhalb des Gebietes, für das der Leinenzwang angeordnet wurde, auch bei Weiterbestehen dieses Leinenzwanges möglich."

2.4 In Absatz 6 Satz 1 wird hinter den Wörtern "Anordnung eines" das Wort "unbeschränkten" eingefügt.

2.5 In Absatz 8 wird die Textstelle "25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1668)," durch die Textstelle "18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.6 Es wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Hunde, die jünger als zwölf Monate alt sind, sind von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit, wenn die Person, die mit dem Hund angetroffen wird, einen eindeutigen Nachweis über das Alter des Hundes (zum Beispiel Zuchtpapiere, tierärztliche Altersbestimmung) bei sich führt und diesen auf Verlangen den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden vorzeigt und zur Prüfung aushändigt."

3. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "sechsten" durch das Wort "dritten" ersetzt.

4. In § 12 Absatz 2 wird die Textstelle " § 158 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106)" durch die Textstelle " § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I. S. 874, 901)" ersetzt.

5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 Im Einleitungssatz wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "innerhalb von zwei Wochen" ersetzt und hinter dem Wort "Hundehaltung" wird die Textstelle "beziehungsweise bei Welpen nach Ablauf des Monats, in dem der Hund nachweislich den dritten Lebensmonat vollendet hat," eingefügt.

5.1.2 In Nummer 1 werden die Wörter "und Anschrift" durch die Textstelle ", Vorname, Anschrift und Geburtsdatum" ersetzt.

5.1.3 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "sowie" die Wörter "bei ausgewachsenen Hunden die" eingefügt.

5.1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, "4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,"

5.1.5 In Nummer 5 wird die Textstelle " § 158b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Textstelle " § 113 Absatz 2 VVG" ersetzt.

5.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei elektronischer Anmeldung sind die Bescheinigungen über die Angaben nach Satz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen."

5.3 Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Diese Anmeldung" durch die Textstelle "Die Anmeldung nach Satz 1" ersetzt.

6. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641)," durch die Textstelle "21. August 2007 (BGBl. I S. 2118, 2119), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

7. In § 21 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes" durch die Textstelle "Wer einen gefährlichen Hund hält, beaufsichtigt oder zu beaufsichtigen hat," ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 6 werden hinter den Wörtern "Anordnung eines" die Wörter "unbeschränkten oder räumlich beschränkten" eingefügt.

8.2 In Absatz 7 wird die Textstelle "20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142)," durch die Textstelle "6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8.3 In Absatz 9 Satz 1 wird die Textstelle "16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233)," durch die Textstelle "26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und hinter Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: "Die Kosten der Verwahrung sind bis zu deren tatsächlichen Beendigung zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter das Eigentum an dem Hund aufgibt. Gibt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter während der Sicherstellung das Eigentum an dem Hund auf, hat sie bzw. er auch die Kosten der Vermittlung entsprechend Absatz 10 zu erstatten."

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