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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden

Vom 13. November 2012
(HmbGVBl. Nr. 44 vom 20.11.2012 S. 475)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hundegesetzes

Das Hundegesetz vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 26 folgende Fassung:

" § 26 Jährliche Statistik".

2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1.Pitbull Terrier, "1. American Pit Bull Terrier,"

3. § 8 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3.Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden, "3. den auf Grund von § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), erlassenen Rechtsverordnungen und".

4. In § 10 Satz 2 Nummer 3 wird die Textstelle " §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes" durch die Textstelle " § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten. "Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters, über eine Veränderung der fälschungssicheren Kennzeichnung im Sinne des § 6 Absatz 1 sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Veränderung zu unterrichten."

5.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde freigestellt ist," gestrichen.

6. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "berechtigte" durch das Wort "besondere" ersetzt.

7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7.1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

7.1.1 In Buchstabe a wird das Wort "berechtigtes" durch das Wort "besonderes" ersetzt.

7.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
 b) der Hund sterilisiert oder kastriert ist, "b) der Hund operativ kastriert ist,"

7.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Das besondere Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter ein besonders geschütztes Interesse glaubhaft macht, auf Grund dessen die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes gegenüber dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung außer Verhältnis steht. Für Halterinnen und Halter sowie Führpersonen eines Hundes im Sinne von § 2 Absatz 1 gilt zusätzlich:

  1. die Halterin oder der Halter hat durch Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses zu belegen, dass sie oder er geistig und körperlich geeignet und zuverlässig ist, einen gefährlichen Hund zu führen,
  2. das Tier darf ausschließlich von Personen geführt werden, die eine behördliche Bescheinigung über die Geeignetheit im Sinne des Buchstaben a bei sich führen; es muss nachgewiesen werden, dass außer der Halterin oder dem Halter wenigstens eine weitere Person über diese Bescheinigung verfügt,
  3. in regelmäßigen Abständen ist die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden nachzuweisen,
  4. der Hund, für den die Haltung beantragt wird, darf nicht aus einer illegalen Haltung heraus (zum Beispiel verbotene Zucht) oder nach illegaler Einfuhr erlangt werden."

8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Textstelle " §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes" durch die Textstelle " § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

9. In § 19

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