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Regelwerk, Tierschutz

TierNebG-AG - Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 875; 31.07.2007 S. 284 07;17.12.2008 S. 452); 08.08.2014 S. 391 14; 14.02.2019 S. 34 19, 19a)
Gl.-Nr.: 7831.12


§ 1 Beseitigungspflichtige 19

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Sie nehmen die ihnen als Beseitigungspflichtige zugewiesenen Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 Einzugsbereiche

(1) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(2) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch in Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen außerhalb eines nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder endgültig beseitigt werden darf.

§ 3 Kosten und Entgelte 07 14 19 19a

(1) Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Kosten als Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung im Benehmen mit der Tierseuchenkasse. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig, wenn diese zu einer entsprechenden Minderung der auf die Beseitigung entfallenden Kosten führen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Beseitigungspflichtige im Sinne von Satz 1 im Wettbewerb und im Wege eines transparenten Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ermittelt worden ist. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer des Materials.

(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgcsetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen: diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesverwaltungsamtes im Benehmen mit der Tierseuchenkasse und den Beseitigungspflichtigen nach § 1 Satz 1. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 722-2-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die Kosten der Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes gewähren. Die Beihilfen dürfen 75 v. H. der Kosten der Beseitigung nicht übersteigen, dabei werden Steuern nicht berücksichtigt

(4) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse für die Gewährung der Beihilfen 25 v. H. der Kosten der Beseitigung bis 31. Dezember 2019 und 12,5 v. H. der Kosten der Beteiligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Tierseuchenkasse rechnet jeweils am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Land ab.

§ 4 Übergangsvorschrift 19

Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufhebung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Juli 1992 (GVBl. LSa S. 631), geändert durch Nummer 481 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 172), zu regeln.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 14

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