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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung fischereirechtlicher Verordnungen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Juni 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 29.06.2006 S. 368)


Aufgrund

  1. (zu § 1)
    von § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Satz 2, § 36 Abs. 2 und § 49 Abs. 4,
  2. (zu § 2)
    des § 40 Nrn. 1 bis 6 und 9,
  3. (zu § 3)
    des § 31 Abs. 2 Satz 4
    des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSa S. 231), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSa S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 744, 752), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 und 5

(4) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf den Eintrag im Verzeichnis der Fischereirechte zu führen. Dazu übersendet die obere Fischereibehörde dem zuständigen Katasteramt die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen.

(5) Als Nachweis der Eintragung eines selbständigen Fischereirechts kann die obere Fischereibehörde die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind oder zu keinem Ergebnis geführt haben. § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 (GVBl. LSa S. 412) ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Statt der Anlage genügt als Nachweis einer Fischereierlaubnis an einem bestimmten Gewässer der Ausdruck aus dem von der obersten Fischereibehörde anerkannten digitalen Gewässerverzeichnis, aus dem sich das Gewässer, der Erlaubnisgeber als für dieses Gewässer Fischereiausübungsberechtigter und etwaige Maßgaben ergeben; der Ausdruck darf nicht älter als zwei Wochen sein."

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

(1) Unterstützungshandlungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Fischereigesetzes sind

  1. der Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers,
  2. das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel,
  3. der Einsatz des Unterfangkeschers heim Anlanden und
  4. weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch.

Anzahl und Art der nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlaubten Angelgeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden.

(2) Die Fischereibehörde kann auf Antrag im besonderen Einzelfall als Ausnahme die Fischereiausübung ohne Fischereischein befristet genehmigen, wenn die Einhaltung des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts durch den Antragsteller ausreichend gewährleistet ist. Die Befristung erfolgt in Abhängigkeit vom sachlichen Zweck der Antragstellung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist nur wirksam, wenn sie bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorgezeigt wird."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die staatlich erteilten oder staatlich anerkannten Fischereischeine der anderen Länder werden für Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Lande Sachsen-Anhalt haben, dem Fischereischein nach dem Fischereigesetz gleichgestellt.  "(1) Die staatlich erteilten oder staatlich anerkannten Fischereischeine der anderen Bundesländer werden für Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in Sachsen-Anhalt haben, als Fischereischein nach dem Fischereigesetz anerkannt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gleichstellung nach Satz 2 ist nur in Verbindung mit der Bescheinigung nach Satz 3 gültig.  "Ein nach Satz 1 gleichgestellter Fischereischein ist nur in Verbindung mit der Bescheinigung nach Satz 2 gültig."

5. § 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der in § 5 Abs. 1 genannten Länder werden der Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz gleichgestellt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.  "Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.

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