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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Verordnungen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. März 2013
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 15.03.2013 S. 110)


Aufgrund

  1. (zu § 1)
    von § 19 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 49 Abs. 4,
  2. (zu § 2) des § 40 Nrn. 1 bis 5, 7, 13, 23 bis 25,
  3. (zu § 3) des § 31 Abs. 2 Satz 5

des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSa S. 6, 11), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 538), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSa S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 58, 60), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Gleichstellung von Fischerprüfungen

Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen für Jugendliche, kommt eine Gleichstellung nur mit der Jugendfischerprüfung in Betracht.

" § 6 Gleichstellung von Fischerprüfungen

(1) Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung der Antragsteller seine Hauptwohnung in diesem Land hatte. Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung, kommt für Personen, die das achte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Jugendfischerprüfung und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Friedfischfischerprüfung in Betracht.

(2) Für die Anerkennung staatlich abgenommener oder staatlich anerkannter Fischerprüfungen anderer Staaten gelten Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend."

2. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Fischereischeine nach § 28 des Fischereigesetzes 5 Euro, "1. Fischereischeine nach § 28 Abs. 1 des Fischereigesetzes und Friedfischfischereischeine nach § 29 Abs. 3 des Fischereigesetzes 6 Euro,"

3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

4.In Anlage 1 § 8 Satz 3 wird die Angabe " § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

§ 2
Änderung der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSa S. 16), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 21. Juni 2006 (GVBl. LSa S. 368), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel, mit Ausnahme der Verwendung beschwerter Vorfächer, von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze Seitenarme mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen (Hegene), oder vier- und mehrschenklige Angelhaken,"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, die die Fischerei als Haupt- oder Nebenerwerb betreiben."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Angler" durch die Wörter "Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, der die Fischerei nicht als Haupt- oder Nebenerwerb betreibt," und die Wörter "die Angelfischerei" durch die Wörter "den Fischfang" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Friedfischfang

(1) Der Friedfischfang darf nur außerhalb von Gewässern der Salmonidenregion und mit Friedfischhandangeln ausgeübt werden. § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

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