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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Waldbrandschutzverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. März 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 12.03.2014 S. 89)



Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSa S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember. 2012 (GVBl. LSa S. 649, 651), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai. 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Waldbrandschutzverordnung vorn 30. Dezember .1996 (GVBl. LSa 1997 S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2013 (GVBl. LSa S. 260), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2. wird das Wort. "Waldbrandwarnstufen" durch das Wort "Waldbrandgefahrenstufen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 3 Waldbrandwarnstufen  " § 3 Waldbrandgefahrenstufen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Waldbrandwarnstufen" durch das Wort "Waldbrandgefahrenstufen" ersetzt.

bb) Die Nummern 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:


alt neu
1. bei Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe I,
2. bei erhöhter Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe II,
3. bei hoher Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe III,
4. bei höchster Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe IV.
 
1. sehr geringe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 1,
2 geringe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 2,
3. mittlere Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 3,
4. hohe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 4,
5. sehr hohe Gefahr Waldbrandgefahrenstufe 5


c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Waldbrandwarnstufen" durch das Wort "Waldbrandgefahrenstufen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Waldbrandwarnstufe" durch das Wort "Waldbrandgefahrenstufe" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Im Landkreis Wittenberg werden durch den Kreiswaldbrandschutzbeauftragten Regionen für die Festlegung der Waldbrandgefahrenstufen bestimmt."

3. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "Waldbrandwarnstufen III und IV" durch die Angabe "Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5" ersetzt.

4. In § 8 einleitender Satzteil wird das Wort "Landeswaldgesetzes" durch die Wörter "Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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