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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Januar 2015
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 21.01.2015 S. 21)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 6 wird die Angabe "Abs. 3" gestrichen.

b) In der Angabe zu § 10 wird die Angabe " § 17 Abs. 10" durch die Angabe " § 17 Abs. 4 und 10" ersetzt.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Abweichend von § 14 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen sowie die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse in der Regel nicht als Eingriff anzusehen.

" § 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Regel kein Eingriff, wenn auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig bebaut oder für verkehrliche Zwecke genutzt worden sind und die erneut genutzt werden, Biotope, die durch Sukzession oder Pflege entstanden sind, beseitigt werden oder das Landschaftsbild verändert wird. Nach Ablauf einer Sukzession von 25 Jahren kann von der Regelvermutung nicht mehr ausgegangen werden.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Regel auch kein Eingriff, wenn

  1. an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden sowie nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird oder
  2. in vorhandenen Garten- und Parkanlagen sowie auf Friedhöfen Restaurierungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, soweit solche Maßnahmen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen geboten sind."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der Anrechnung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme gelten die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes als erfüllt. Ökokontomaßnahmen erfüllen die Voraussetzungen für die Funktionalität nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes."

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oberste Naturschutzbehörde" durch die Wörter "für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde" ersetzt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes können der für die Zulassung des Eingriffs zuständigen Behörde vor Eröffnung des Verfahrens angezeigt werden. Diese erklärt die Verwendbarkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, soweit die Maßnahme fachlich geeignet ist. Hierdurch entsteht kein Rechtsanspruch auf eine spätere Zulassung im jeweils vorgeschriebenen Verfahren."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

§ 10 Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 17 Abs. 4 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)".

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bei von öffentlich-rechtlichen Auftraggebern durchzuführenden Maßnahmen zum Hochwasserschutz auch nachträglich festgestellt werden, sofern eine Kompensation der Eingriffsfolgen grundsätzlich möglich ist."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

5. § 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 20 Biosphärenreservate
(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland erfüllen.

" § 20 Biosphärenreservate
(zu § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland, die vom Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO Programm "Der Mensch und die Biosphäre" (MAB) im Jahre 2007 in Bonn herausgegeben wurden und die unter der Signatur BONN Nf 451 in der Bibliothek des Bundesamtes für Naturschutz, Konstantinstraße 110 in Bonn eingesehen werden können, erfüllen."

6.

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