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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. März 2026
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 30.03.2026 S. 104)


§ 1

Das Fischereigesetz vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 375), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 29 folgende Fassung:

alt neu
" § 29 Friedfischfischereischein, Sonderfischereischein".

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein " § 29 Friedfischfischereischein, Sonderfischereischein".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben. "(1) Personen, die das achte Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben. Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres darf ausschließlich ein Friedfischfischereischein erteilt werden."

c) Absatz 3

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Jugendfischereischein, der" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "die" werden die Wörter "den Friedfischfischereischein oder" eingefügt.

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Für Friedfischfischereischeine und Fischereischeine im Sinne von § 28 für Inhaber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Sonderfischereischeine können niedrigere Gebühren erhoben werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Für Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine können niedrigere Gebühren, für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befaßt sind, Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden. "Für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befasst sind, können Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden."

b) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

4. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung und zur" gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Jugendfischerprüfung und die" gestrichen und wird das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter "der Jugendfischerprüfung und" gestrichen.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Jugendfischereischeine, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die ausgestellte Dauer.

(3) Personen, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes die zur Erlangung des Jugendfischereischeins vorgesehene Jugendfischerprüfung bestanden haben, sind von der Ablegung der Friedfischfischerprüfung befreit. Der Nachweis ist durch den Antragsteller zu führen."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (31.03.2026) in Kraft.

ID 260965

ENDE

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