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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. April 2026
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 13.04.2026 S. 126)


Aufgrund von § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 4 Satz 3 und § 31 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 4 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2026 (GVBl. LSa S. 104), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSa S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2020 (GVBl. LSa S. 427), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Personen, deren Fischereischein gleichgestellt ist, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei nur nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 des Fischereigesetzes ausüben. "Personen, deren Fischereischein gleichgestellt ist, die das achte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur den Friedfischfang ausüben."

2. § 6 Abs. 1 Satz 2

Erfolgte die Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung, kommt für Personen, die das achte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Jugendfischerprüfung und für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur eine Gleichstellung mit der Friedfischfischerprüfung in Betracht.

wird aufgehoben.

3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Jahr der Geltungsdauer für:
  1. Fischereischeine nach § 28 Abs. 1 des Fischereigesetzes und Friedfischfischereischeine nach § 29 Abs. 3 des Fischereigesetzes 6 Euro,
  2. Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine nach § 29 des Fischereigesetzes 1 Euro.

Die Fischereiabgabe für Fischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden, beträgt 125 Euro.

"(1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Jahr der Geltungsdauer für:
1. Fischereischeine und Friedfischfischereischeine nach vollendetem 18. Lebensjahr des Scheininhabers 6 Euro,
2. Fischereischeine und Friedfischfischereischeine bis vollendetem 18. Lebensjahr des Scheininhabers sowie für Sonderfischereischeine 1 Euro.

Die Fischereiabgabe für Fischereischeine und Friedfischfischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden, beträgt 125 Euro. Die Fischereiabgabe für Sonderfischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden, beträgt 20 Euro."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (14.04.2026) in Kraft.

ID 261037

ENDE

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(Stand: 23.04.2026)

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