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Regelwerk

FöRi-Moorschutz - Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Mooren
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. August 2000 - X 440.0639
(AmtsBl. M-V 2000 S. 1192)


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur 3. Entwicklung von Mooren zur Schonung der Naturgüter (Boden, Klima, Wasser sowie Biologische Vielfalt).

Die Maßnahmen sind von erheblichem Interesse für das Land, soweit diese:

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden nach dieser Richtlinie:

2.1 die Verfügbarmachung der Flächen, die nach Durchführung der Fördermaßnahmen nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, durch die Bereitstellung von Ersatzflächen für landwirtschaftliche Betriebe, durch den Ankauf von Flächen und durch Entschädigungsleistungen,

2.2 die Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zur Anpassung der Betriebskonzepte, die Umstellung der Betriebskonzepte,

2.3 Maßnahmen zur projektbegleitenden Akzeptanzsteigerung in der Öffentlichkeit und bei den Landnutzern,

2.4 Untersuchungen und Planungen für die Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren einschließlich der Verfahrenskosten zum Rück- und Umbau von Schöpfwerken, Poldern und Entwässerungsanlagen,

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1Eigentümer oder Nutzungsberechtigte,

3.2 Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere Wasser- und Bodenverbände, Gemeinden oder Gemeindeverbände,

3.3 Vereine, insbesondere anerkannte Verbände nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) ,

3.4 Gemeinnützige Gesellschaften des Privatrechts.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn

4.1 das Projekt mit den Zielen des Moorschutzkonzeptes des Landes in Einklang steht und Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet werden,

4.2 die Projektflächen verfügbar gemacht werden können,

4.3 das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist und die erforderlichen rechtlichen Zulassungen vor Durchführung der Baumaßnahmen vorliegen,

4.4 die Realisierung des Projektes oder eines funktionstüchtigen Bauabschnittes des Projektes gewährleistet ist,

4.5 die zuwendungsfähigen Ausgaben 10.000 Deutsche Mark übersteigen,

4.6 mit dem Vorhaben nicht vor der Bewilligung der Zuwendung oder vor der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

5. Art und Umfang; Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung bewilligt. Ausnahmsweise können Zuwendungsverträge (Werkverträge) abgeschlossen werden.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgabenlagen.

5.4.1 Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für

5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind

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