TierSchZustLVO M-V - Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes und zur Übertragung von Ermächtigungen - Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. April 2021 (GVOBl. M-V Nr. 28 vom 12.05.2021 S. 531; 30.09.2025 S. 563aufgehoben) Gl.-Nr. 200-6-104
Artikel 13 Absatz 3 und 4 für die Prüfung, Ausarbeitung eigener Leitfäden und deren Veröffentlichung
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und 7 für die Aufgaben der Schulungen zum Sachkundenachweis,
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d für die Entziehung des Sachkundenachweises und Buchstabe e für das Verlangen auf Änderung von Anweisungen nach Artikel 8
§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Entgegennahme der Meldungen und
§ 2 für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist und eine Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben ist, sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vollzugs des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung. Sie nehmen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Soweit die Behörden nach § 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes, § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes, § 44 der Tierschutz-Versuchstierverordnung und § 3 der Versuchstiermeldeverordnung.
Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes zu erlassen, auf die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
ENDE
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