Landesverordnung zur Änderung forstrechtlicher Bestimmungen
Vom 31. Juli 2006 (GVBl. MV Nr. 14 vom 11.08.2006 S. 663)
Aufgrund
des § 14 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98),
des § 23 Abs. 4 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 35 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1954) geändert worden ist,
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) und
des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes. vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet die Landesregierung sowie aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77)
verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Benehmen mit dem Innenministerium:
Artikel 1 Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeswaldgesetz1
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeswaldgesetz vom 3. September 1991 (GVOBl. M-V S. 440) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Landesoberbehörde (Forstdirektion)" durch die Wörter "untere Forstbehörde" ersetzt.
3. In § 3 werden das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Rechtsverordnungen" und die Wörter "den Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Abfall-Landwirtschaftszuständig keitslandesverordnung2
In § 1 Abs. 3 der Abfall-Landwirtschaftszuständigkeitslandesverordnung vom 30. Juli 1999 (GVOBl. M-V S. 463) werden die Wörter "das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete als obere Forstbehörde" durch die Wörter "die Landesforstanstalt" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes3
Die Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 10. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 365) wird wie folgt geändert:
für die Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß § 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für den Widerruf der Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu den Herkunftsgebieten gemäß § 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes sowie
für die amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes.
(2) Die untere Forstbehörde ist zuständig:
für die Zulassung von Saatgutquellen gemäß § 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft" gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Führung des Zulassungsregisters gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgütgesetzes,
für die Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Ausstellung des Stammzertifikates und das Führen einer Liste der von allen Zulassungseinheiten erzeugten Partien gemäß § 8 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für den Nachweis der Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut gemäß § 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates auf Antrag gemäß § 16 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
für die Anzeige über die Aufnahme oder die Beendigung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes,
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