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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes und weiterer forstrechtlicher Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Mai 2021
(GVOBl. M-V Nr. 36 vom 02.06.2021 S. 790)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes

Das Landesforstanstaltserrichtungsgesetz vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. September 2019 (GVOBl. M-V S. 618, 620) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"LFoAG M-V - Landesforstanstaltsgesetz Gesetz über die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort "Errichtung," gestrichen.

b) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Rechtsform, Name, Zielsetzung".

c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

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" § 2 Aufgaben und Aufsicht".

d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

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" § 3 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

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" § 13 Dienstherrenfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen".

f) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter "Überleitung des Personals" durch die Wörter "Übergeleitetes Personal" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

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" § 15 Rechtsübergang, Verwaltungs- und Klageverfahren".

h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 16 (weggefallen)".

3. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch das Wort "Landesforstanstalt" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Wald, der sich im Eigentum des Landes oder seiner Forstverwaltung befindet," durch das Wort "Landeswald" ersetzt.

4. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort "Errichtung," gestrichen.

5. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Rechtsform, Name, Zielsetzung

(1) Das Land unterhält zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Malchin. Sie führt den Namen Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Landesforstanstalt). Die Landesforstanstalt kann übergangsweise bis zum 2. Juni 2026 noch die Bezeichnung "Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts" verwenden.

(2) Die Landesforstanstalt ist ein gemeinwohlorientiertes Unternehmen des Landes. Als Einheitsforstverwaltung ist sie Dienstleister im ländlichen Raum."

6. In § 2 werden die Überschrift und die Absätze 1 bis 5 wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Aufgaben und Aufsicht

(1) Aufgabe der Landesforstanstalt ist die Verwaltung und Bewirtschaftung des ihr übertragenen Landeswaldes im Einklang mit den Grundsätzen der Forstpolitik des Landes. Als untere Forstbehörde außerhalb der Nationalparke nimmt sie alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Aufsicht durch die oberste Forstbehörde (Aufsichtsbehörde). Bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises untersteht die Landesforstanstalt der Fachaufsicht, bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nur der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sind:

  1. alle Aufgaben, die sich aus der Zuständigkeit als untere Forstbehörde gemäß § 32 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes ergeben,
  2. die Beratung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes,
  3. die Förderung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes,

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(Stand: 17.06.2021)

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