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Regelwerk; Tierschutz

Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern
- Niedersachsen -

Vom 2. Juni 2026
(Nds.MBl. Nr. 267 vom 02.06.2026 i.K.)
Gl.-Nr.: 78530



1. Untersagung der Anbindehaltung von Rindern

Ab sofort sind die folgenden Anbindehaltungen nach § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz ( TierSchG) durch Allgemeinverfügung zu untersagen:

  1. die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern,
  2. die Anbindehaltung von Rindern mit ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder einer Weide (kombinierte Anbindehaltung),
  3. die Anbindehaltung mit täglichem Weidegang während der Vegetationsperiode (im Allgemeinen von Mai bis Oktober) (saisonale Anbindehaltung),
  4. die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern, die nach Vollendung ihres sechsten Lebensmonats über maximal sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden (Anbindehaltung männlicher Mastrinder).

Alle anderen Formen der Anbindehaltung, insbesondere Anbindehaltungen mit Auslauf von weniger als zwei Stunden täglich, unregelmäßigem Weidegang oder Anbindehaltungen von männlichen Mastrindern, in der die männlichen Mastrinder nach Vollendung ihres sechsten Lebensmonats mehr als sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden, sind einer ganzjährigen Anbindehaltung gleichzustellen; die vorübergehende zeitlich eng begrenzte Fixierung von Rindern im Einzelfall, beispielsweise für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sowie (Klauen-) Pflegemaßnahmen, ist vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen. Höherrangiges Recht bleibt unberührt.

In Neubauten für Rinder jeder Nutzungsrichtung ist die Anbindehaltung tierschutzrechtlich nicht zulässig.

2. Übergangs- und Umstellungsfristen

2.1 Übergangsfrist bei ganzjähriger Anbindehaltung (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2)

Tierhalterinnen und Tierhalter, welche die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern betreiben (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2), müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) schriftlich mitteilen, ob die Anbindehaltung eingestellt werden soll oder beabsichtigt ist, die Anbindehaltung umzubauen. Sie müssen ferner innerhalb von 18 Monaten ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (Übergangsfrist), und im Falle einer Mastrinderhaltung mit Rein-Raus-Verfahren mit Beendigung des aktuellen Mastdurchganges, in ein anderes Haltungssystem umstellen oder die ganzjährige Anbindehaltung beenden. Tiere dürfen ab sofort nicht neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.

2.2 Übergangs- und Umstellungsfristen bei kombinierter Anbindehaltung, saisonaler Anbindehaltung oder der Anbindehaltung männlicher Mastrinder (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. b bis d)

Tierhalterinnen und Tierhalter, welche die kombinierte Anbindehaltung, die saisonale Anbindehaltung oder die Anbindehaltung männlicher Mastrinder (Nummer 1 Abs. 1 Buchst. b bis d) - letztere für maximal sechs Monate ihrer Lebenszeit nach Vollendung des sechsten Lebensmonats - betreiben, müssen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (Übergangsfrist) über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) schriftlich mitteilen, ob die Anbindehaltung eingestellt werden soll oder beabsichtigt ist, die Anbindehaltung umzubauen und dazu, soweit erforderlich, ein Bauantrag eingereicht wurde.

Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Rinder in einer in Absatz 1 aufgeführten Form der Anbindehaltung halten und die ihrer schriftlichen Mitteilungspflicht über das Meldeportal des LAVES nicht innerhalb der Übergangsfrist nachkommen, müssen die Anbindehaltung spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beenden.

Entscheidet sich die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür, die Anbindehaltung einzustellen, ist diese spätestens mit Ablauf von maximal fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zu beenden.

Entscheidet sich die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür, die Anbindehaltung nach der Nummer 1 Abs. 1 Buchst. b bis d umzubauen, muss dieser Umbau spätestens sieben Jahre ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung abgeschlossen sein (Umstellungsfrist). Auf Antrag einer Tierhalterin oder eines Tierhalters kann die zuständige Behörde im Einzelfall im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Umbaus die Umstellungsfrist um bis zu zwei Jahre verlängern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich und unter Abwägung mit den tierschutzrechtlichen Belangen verhältnismäßig ist. Der Antrag ist innerhalb der siebenjährigen Umstellungsfrist zu stellen.

2.3 Innerhalb der Übergangs- und Umstellungsfristen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind die in Nummer 3 aufgeführten Mindestanforderungen an die Anbindehaltung von Rindern einzuhalten.

3. Mindestanforderungen für Anbindehaltungen bis zum Ende der jeweiligen Umstellungs- und Übergangsfrist (Übergangsregelungen)

Innerhalb der Umstellungs- und Übergangsfrist dürfen durch die Anbindehaltung keine haltungsbedingten Schäden, insbesondere haltungsbedingten Verletzungen an und Erkrankungen von Klauen, Gelenken, Schleimbeuteln, Euter, Zitzen und dem Integument, verursacht werden oder auftreten.

Die folgenden speziellen tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen sind gemäß § 2 TierSchG einzuhalten:

  1. Anbindevorrichtungen wie Ketten, Halsrahmen oder Riemen müssen verstellbar sein, d. h. der Größe des jeweiligen Tieres individuell angepasst und im Notfall schnell und einfach zu öffnen sein (z.B. bei festliegendem Tier).

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