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Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz

Durchführung der BHV1-Verordnung
- Niedersachsen -

Vom 25. März 2010
(Nds.MBl Nr. 15 vom 21.04.2010 S. 473;04.12.2019 S. 1837 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78510



Zur aktuellen Fassung

RdErl. d. ML v. 25.3.2010 - 203-42232/3-187 -
- VORIS 78510 -

1. Allgemeines

1.1 Das Bovine Herpes Virus Typ 1 (BHV1) verursacht zwei unterschiedliche Krankheitsbilder. Die bevorzugten Manifestationsorgane sind der Respirationstrakt (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis-IBR) und der Genitaltrakt (beim weiblichen Tier: Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis-IPV, beim männlichen Tier: Infektiöse Balanoposthitis-IBP). Eine Besonderheit dieser Infektionskrankheit liegt darin, dass ein infiziertes Tier lebenslang Virusträger bleibt und insoweit permanent eine Infektionsquelle darstellt.

Die Maßnahmen der Bekämpfung sind in der BHV1-Verordnung i. d. F. vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3520) und in der Nds. BHV1-VO vom 23.03.2010 (Nds. GVBl. S. 155) festgelegt.

1.2 Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer ist für eine korrekte Einhaltung der notwendigen Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Die rechtsverbindlich vorgeschriebenen Untersuchungen sind unter Beachtung des zunehmenden Sanierungsdrucks und wirtschaftlicher Gesichtspunkte so zu gestalten, dass die Kriterien nach Anlage 1 Abschnitt I der BHV1-Verordnung erfüllt werden und somit der Status "BHV1-freier Rinderbestand" erlangt wird.

1.3 Die bei der Durchführung der BHV1-Verordnung entstehenden Kosten trägt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer, soweit nicht von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse eine Kostenübernahme beschlossen wird. Auf § 15 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 16 Abs. 2 AGTierSG wird hingewiesen.

2. Zu den Vorschriften der BHV1-Verordnung

Zu § 1

Zu Absatz 1

Die klinischen Erscheinungen der BHV1-Infektion sind häufig nicht eindeutig, daher sind entsprechende Laboruntersuchungen notwendig.

Bei Vorliegen eines serologisch positiven Befundes ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich uni "Altreagenten/Impfreagenten" und ein abgelaufenes Seuchengeschehen oder ein aktives Seuchengeschehen handelt, das den Ausbruch der BHV1-Infektion befürchten lässt.

Zu Absatz 2

Ein Rinderbestand i. S. der Nummer 2 Buchst. b ist ein Bestand, in dem alle Rinder des Bestandes gemäß § 2 Abs. 1 Nds. BHV1-VO geimpft (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten), regelmäßig nach Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft wurden und frühestens zum Zeitpunkt der weiteren Impfung eine Untersuchung gemäß Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc mit negativem Ergebnis, durchgeführt wurde. Die ausschließliche Impfung von Reagenten nach Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ist unter Beachtung der Nds. BHV1-VO nicht möglich.

Ein Isolierstall gemäß Nummer 2 Buchst, c und d ist ein von den übrigen Ställen getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können.

Über die für die Absonderung vorgesehenen Räumlichkeiten sowie über den Beginn der Absonderung soll die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer die örtlich zuständige Veterinärbehörde rechtzeitig unterrichten. Damit wird die Möglichkeit gegeben, die Absonderung zu überprüfen, und sichergestellt, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 geforderte amtstierärztliche Bescheinigung ohne zeitlichen Verzug ausgestellt werden kann.

Rinder im Alter von unter neun Monaten (Kälber), die die Anforderungen nach Nummer 2 Buchst. a oder b erfüllen, gelten als BHV1-freie Rinder.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt, sind in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b) festgelegt. Der Status eines Rinderbestandes als BHV1-frei wird nicht berührt durch von der zuständigen Behörde gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 3 genehmigte separate Ms.stbetriebsabteilungen, in denen ordnungsgemäß grundimmunisierte und nachgeimpfte Rinder gehalten werden. Eine separate Mastbetriebsabteilung ist dazu geeignet, Rinder räumlich getrennt als Einzelbestand zu halten. Eine Untersuchungsverpflichtung zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit gemäß Anlage 1 Abschnitt II besteht damit für die Rinder der separaten Mastbetriebsabteilungen nicht. Trotz bestehender Impfverpflichtung dürfen in den Bestand nur Rinder eingestellt werden, die nach entsprechender amtstierärztlicher Bescheinigung frei von einer BHV1-Infektion sind.

BHV1-freie Rinderbestände, in denen die Untersuchungen gemäß Anlage 1 Abschnitt II nicht zeitgerecht durchgeführt worden sind, verlieren ihren Status als BHV1-freier Rinderbestand und können diesen erst nach erneuter Durchführung einer Basisuntersuchung wieder erreichen. Bei der Beurteilung "zeitgerecht" ist die in der Anlage 1 Abschnitt II eingeräumte Überschreitungsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen.

Bei einem Zukauf von BHV1-freien Rindern sollten sich die Käuferinnen und Käufer vom Viehhandelsbetrieb, Viehtransportunternehmen, Zuchtverband oder von der Zuchttierabsatzgenossenschaft schriftlich versichern lassen, dass die Tiere während des Transports nur mit solchen Rindern Kontakt hatten, die den gleichen Seuchenstatus besitzen.

Zu § 2

Zu Absatz 1

Rinder dürfen gegen die BHV1-Infektion nur mit unter Nummer 1 beschriebenen, markierten Impfstoffen geimpft werden. Abweichend hiervon dürfen gemäß Nummer 2 für Rinder in reinen Mastbeständen, die ausschließlich zur Schlachtung abgegeben werden, auch nicht markierte Impfstoffe (ohne Deletion des Glycoprotein-E-Gens) verwendet werden.

Ein reiner Mastbestand ist ein Bestand, der ausschließlich Mast- und/oder Schlachtrinder hält, keine Nachzucht erzeugt und Rinder nur zur unmittelbaren Schlachtung abgibt.

Lebendimpfstoffe sollen nur in reinen Mastbetrieben oder räumlich getrennten Mastbetriebsabteilungen eingesetzt werden. Hiervon sollte nur in begründeten Einzelfällen wie akutem BHV1-Virusgeschehen im Bestand unter Berücksichtigung des gesamten Betriebsmanagements - insbesondere der Beurteilung der getroffenen Biosicherheitsmaßnahmen - in Abstimmung mit der BHV1-Koordinatorin oder dem BHV1-Koordinator bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse abgewichen werden.

Zu Absatz 2

Eine Ausnahme von Absatz 1 kann für Rinder zugelassen werden, die aus dem Inland verbracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. Die Ausnahme ist mit der Auflage zu verbinden, dass diese Tiere bei der Verwendung von attenuiertem Impfstoff entweder außerhalb des Herkunftsbetriebes oder in einer dort vorhandenen Quarantänestallimg geimpft und bis zum endgültigen Verbringen dort gehalten werden, damit durch eine mögliche Ausscheidung des Impfvirus eine Infektion BHV1-freier Tiere des Bestandes verhindert wird.

Zu Absatz 3

Die Anordnung der Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 2 Nds. BHV1-VO ist zu beachten. Die Anordnung der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebietes darf nur mit Zustimmung des ML erfolgen. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover legen dazu für ' das für eine Flächenimpfung vorgesehene Gebiet einen epidemiologischen Bericht vor, in dem im Einzelnen die Gründe für die Durchführung der Flächenschutzimpfung dargelegt werden. Der epidemiologische Bericht ist dem ML über das LAVES, welches hierzu eine Stellungnahme abgibt, zur Entscheidung vorzulegen.

Zu Absatz 4

Für das Verbot der Impfung eines bestimmten Gebietes ist die Zustimmung des ML erforderlich. Die entsprechenden Vorgaben zu Absatz 3 sind anzuwenden.

Zu Absatz 5

Über die Anzahl, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen, die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder und die Art des verwendeten Impfstoffes hat die Besitzerin oder der Besitzer auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen. § 3 der Nds. BHV1-VO ist zu beachten.

Zu § 2a

Zu Absatz 1

Um zu einer Tilgung der BliV1-Infektion zu kommen, ist es erforderlich, den Seuchenstatus der Tiere oder des Bestandes zu kennen, um entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung treffen zu können. Insoweit ist die Untersuchung von Zucht- und Nutzrindern erforderlich.

Die Untersuchungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung vorzunehmen.

Die Probenahme erfolgt durch die betreuenden Tierärztinnen und Tierärzte.

Die Proben sind in den Veterinärinstituten Hannover und Oldenburg des LAVES, der LUFa Nordwest oder im Tierärztlichen Institut der Universität Göttingen unter Berücksichtigung der Einzugsbereiche gemäß Anlage zu untersuchen.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von der Untersuchungspflicht zulassen. Dabei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die regelmäßig mit einer Impfung des Bestandes einhergehen und die unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Belange der Seuchenbekämpfung zu treffen sind, Bei diesen Betrieben handelt es sich in der Regel um reine Mastbestände oder getrennte Mastbetriebsabteilungen, die nur Tiere zur Schlachtung abgeben.

Für gemischte Bestände mit einem Kuhanteil von weniger als 30 v. H. kann keine generelle Ausnahmegenehmigung von der Untersuchungspflicht erteilt werden. Jedoch kann selektiv für die männlichen Masttiere eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden mit den Auflagen, die männlichen Tiere regelmäßig impfen zu lassen (Grundimmunisierung und Wiederholungsimpfungen) und die Tiere nur zur Schlachtung abzugeben. Ferner müssen alle Zukaufstiere (Nutz- und Zuchttiere) von einer amtstierärztlichen BHV1-Bescheinigung begleitet sein. Damit entfällt in gemischten Beständen mit einem Kuhanteil von weniger als 30 v. H. die Untersuchungspflicht für männliche Masttiere; stattdessen müssen diese geimpft werden, obwohl sie als BHV1-freie Tiere zugekauft wurden.

Die Basisuntersuchung zur Anerkennung der BHV1-Freiheit nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a wird von dieser Ausnahmeregelung für die Masttiere nicht berührt, d. h., in Beständen mit einem Kuhanteil von weniger als 30 v. H. sind im Rahmen der Basisuntersuchung alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder zu untersuchen.

Für Milchvieh-/Zuchtbetriebe mit einem Kuhanteil von mindestens 30 v. H. sind Ausnahmen von der Untersuchungspflicht grundsätzlich nicht zu erteilen.

Ausnahmegenehmigungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

Zu § 2b

Die zuständige kommunale Veterinärbehörde legt für jeden Rinderbestand den allgemeinen BHV1-Status wie folgt fest:

  1. freier Bestand
    aa) ohne Impfung,
    bb) mit Impfung (Bestände, in denen im Berichtszeitraum geimpft wurde),
  2. nicht BHV1-freie Bestände
    aa) Sanierungsbestände mit Impfung,
    bb) Sanierungsbestände mit Reagentenselektion, ohne Impfung,
  3. sonstige nicht BHV1-freie Bestände.

Die in den Fußnoten gegebenen Erläuterungen auf dem BHV1-Berichtsbogen gemäß Anhang IV der Entscheidung 2003/886/EG sind zu beachten.

Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover berichten jährlich bis spätestens 31. Januar nach den jeweils aktuellen Vorgaben, die den Anforderungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der EU genügen, dem ML über die BHV1-Koordinationsstelle bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Geregelt ist die grundsätzliche rechtliche Verpflichtung, dass Zucht- und Nutzrinder aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden dürfen, wenn sie die rechtlichen Anforderungen an ein BHV1-freies Rind erfüllen und von einer vorgeschriebenen amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind.

Die möglichen Ausnahmen von der Attestpflicht sind im Einzelnen geregelt.

Unter "unmittelbarem Verbringen" ist grundsätzlich das Einsammeln von Rindern von Hof zu Hof auf einem Transportfahrzeug bis zum Bestimmungsort, ohne dass Rinder zwischenzeitlich abgeladen werden, zu verstehen. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass zuerst die BHV1-freien Betriebe und erst danach die nicht freien Betriebe angefahren werden. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können auch nicht BHV1-freie Rinder über eine nicht BHV1-freie Sammelstelle zur Schlachtung sowie in einen nicht BHV1-freien Mastbestand mit ausschließlicher Stallhaltung verbracht werden

Zu Absatz 5

Von der Ermächtigung des Absatzes 5 kann auf Antrag durch den abgebenden Tierbesitzer im besonders begründeten Einzelfall unter der Bedingung Gebrauch gemacht werden, dass der aufnehmende Bestand die Einstellung des Rindes und dessen Herkunftsbestand dem Landkreis, der Region Hannover oder der kreisfreien Stadt innerhalb von drei Tagen anzeigt.

Zu § 4

Zu Absatz 1

§ 1 Nds. BHV1-VO ist zu beachten,

Zu Absatz 3

Von der Möglichkeit zur Anordnung einer Tötung von Reagenten nach Absatz 3 kann ausdrücklich nur mit Zustimmung des ML unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 Satz 1 Gebrauch gemacht werden.

Zu Absatz 4

§ 4 Nds. BHV1-VO ist zu beachten.

Zu § 5

Hier sind die Schutzmaßregeln enthalten, die vor amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer zu treffen sind. Die Vorschriften verfolgen den Zweck, den Seuchenherd schon vor der amtlichen Feststellung durch Sperr- und Desinfektionsmaßnahmen so abzuschirmen, dass eine mittelbare oder unmittelbare Verschleppung des Erregers vermieden wird.

Zu § 6

Der Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 10 ist im Fall des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion von der Situation im Einzelfall abhängig.

Zu § 7

Der zuständigen Behörde wird die Befugnis eingeräumt, für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder die Tötung anzuordnen. In Niedersachsen darf von der Anordnung der Tötung jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Die Regelung zu § 4 Abs. 3 der BHV1-Verordnung bleibt davon unberührt.

Zu § 8

Bei flächenhafter Ausbreitung der BHV1-Infektion in einem Gebiet wird in der Regel bei Feststellung des Seuchenausbruchs nicht auszuschließen sein, dass sich die Seuche bereits unerkannt in der Umgebung des Seuchengehöfts oder des sonstigen Standortes ausgebreitet hat. In diesen Fällen kann die Bildung eines Sperrbezirks mit den für diesen vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche notwendig werden.

Die Bildung von Sperrbezirken kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; bei der Einrichtung eines Sperrbezirks ist das Einvernehmen mit dem ML herzustellen.

Zu § 9

Zu Absatz 1

Rinder können sich schon 'vor der amtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts in dem Herkunftsbestand infiziert haben und die Seuche beim Verbringen in einen anderen Bestand verschleppen. Dies ist auch zu befürchten, wenn Rinder Kontakt mit an der BHV1-Infektion erkrankten Rindern hatten. Die behördliche Beobachtung aller Rinder der Bestände, aus denen die Seuche eingeschleppt oder in die sie bereits weiterverschleppt worden sein kann, ist daher geboten. Im Einzelfall kann auch die Untersuchung sowie die Impfung ansteckungsverdächtiger Rinder angeordnet werden (Satz 2).

Bei serologisch positiven Befunden sind daher epidemiologische Verfolgsuntersuchungen die letzten 30 Tage vor dem positiven Befund betreffend relevant.

Zu Absatz 2

Bei einem Verdacht des Ausbruchs ist das Erfordernis im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Ausbruch der BHV1-Infektion nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 regelmäßig durchzuführen,

Zu § 11

Die Maßnahmen sind den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles anzupassen.

Zu § 12

Zu Absatz 3

Sollen die Maßnahmen ohne serologische Untersuchungen aufgehoben werden, so sind immer alle im Bestand verbliebenen Rinder mindestens zweimal zu impfen (Grundimmunisierung) und frühestens 30 Tage nach der Impfung klinisch zu untersuchen (Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 2).

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 22.4.2010 in Kraft.

Anlage

Die vorgesehenen Laboruntersuchungen sind in folgenden Untersuchungseinrichtungen unter Beachtung der nachstehenden Einzugsbereiche durchzuführen:

a) LAVES - Veterinärinstitut Hannover:

Proben aus den Landkreisen Goslar, Helmstedt, Peine (jeweils mit Ausnahme der BHV1-Milchproben) sowie Hameln, Hildesheim, Holzminden, Lüneburg, Nienburg, Schaumburg, Verden und Wolfenbüttel und den Städten Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.

b) LAVES - Veterinärinstitut Oldenburg:

Proben aus den Landkreisen Arnmerland, Cuxhaven, Oldenburg, Osnabrück, Rotenburg (Wümme), Stade und Vechta, dem Zweckverband Jade-Weser und den Städten Delmenhorst und Oldenburg.

c) Institut für Tiergesundheit der LUFa Nordwest

Proben aus den Landkreisen Aurich, Gelle, Cloppenburg, Diepholz, Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim und Winsen (Luhe), der Region Hannover, den Landkreisen Leer, Lüchow-Dannenberg, Osterholz, Soltau-Fallingbostel und Uelzen sowie der Stadt Emden.

d) Tierärztliches Institut der Universität Göttingen:

Proben aus den Landkreisen Göttingen, Northeirn und Osterode/Harz sowie die BHV1-Milchprohen aus den Landkreisen Goslar, Helmstedt und Peine.

Im Bedarfsfall erfolgt eine Beteiligung des Instituts für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover nach Vorgaben des ML in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

ENDE

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