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Regelwerk

Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland
- Niedersachsen -

Vom 6. Oktober 2009
(Nds.GVBl. Nr. 21 vom 09.10.2009 S. 362)
Gl-Nr: 78600


§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung betrifft die im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung

angestrebte Erhaltung von Dauergrünland.

§ 2 Genehmigungsvorbehalt für das Umbrechen von Dauergrünland

(1)1Verringert sich in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen der Anteil der Flächen, die als Dauergrünland (Artikel 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung [EG] Nr. 796/2004) genutzt werden, im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Artikel 2 Buchst. h der Verordnung [EG] Nr. 73/2009), berechnet nach Artikel 3 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, um mehr als 5 vom Hundert bezogen auf das Jahr 2003, so macht das Fachministerium dies im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.2 Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag dürfen als Dauergrünland genutzte Flächen nur mit behördlicher Genehmigung umgebrochen werden.3Beschränkungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Umbruch von Dauergrünland bleiben unberührt.4 Eine Genehmigung nach Satz 2 ist nicht mehr erforderlich, sobald das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt macht, dass sich der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht mehr in einem 5 vom Hundert übersteigenden Maß verringert hat.

(2)1 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 soll erteilt werden, wenn sich die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verpflichtet, unverzüglich nach dem Umbruch der Fläche in gleichem Umfang neues Dauergrünland in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen anzulegen.2 Ist die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, so soll die Genehmigung erteilt werden, wenn sich die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber verpflichtet, die Fläche unverzüglich nach dem Abernten der Feldfrucht als Dauergrünland anzulegen.3 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 kann auch ohne Verpflichtung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Anlage neuen Dauergrünlands erteilt werden, wenn eine Verpflichtung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und der Umbruch für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs zwingend erforderlich ist.

(3)1 Soweit die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber gepachtet ist, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Fläche zur Nutzung als Dauergrünland erforderlich.2 Soweit die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche zu einem anderen Betrieb gehört, ist die Zustimmung der anderen Betriebsinhaberin oder des anderen Betriebsinhabers erforderlich; steht die Fläche nicht im Eigentum der anderen Betriebsinhaberin oder des anderen Betriebsinhabers, so ist auch die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.

(4)1 Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.2 Wenn die zuständige Behörde hierfür Muster oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

(5)1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes ersetzt, soweit die oder der Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren

  1. durch die vorläufige Besitzeinweisung mehr Dauergrünland erhält, als im letzten Sammelantrag nach Artikel 2 Satz 1 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben ist, und
  2. den Mehranteil des Dauergrünlandes umbricht.

2Wenn die oder der Beteiligte durch eine vorläufige Besitzeinweisung weniger Dauergrünland erhält als im letzten Sammelantrag angegeben ist, gilt der Minderanteil als ohne Genehmigung umgebrochen, soweit die oder der Beteiligte nicht Dauergrünland in der gemeinsamen Förderregion des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen neu in dem Umfang anlegt, wie im letzten Sammelantrag angegeben ist.3 Ist die für das neue Dauergrünland vorgesehene Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, so reicht es aus, wenn die oder der Beteiligte die Fläche unverzüglich nach dem Abernten der Feldfrucht als Dauergrünland anlegt.4 Die oder der Beteiligte nach Satz 1 oder 2 hat unverzüglich nach Übergang des Besitzes der neuen Grundstücke der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche als Dauergrünland im letzten Sammelantrag angemeldeten Flächen sie oder er vor dem Zeitpunkt des Besitzübergangs bewirtschaftet hat und welche Flächen sie oder er nach dem Zeitpunkt des Besitzübergangs als Dauergrünland anlegt oder bewirtschaftet.5 Die Flurbereinigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über die Grenzen und Flurstücke des Flurbereinigungsgebiets und über die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung.

§ 3 Wiederanlegen von Dauergrünland

(1)1

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