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Regelwerk, Naturschutz

RFlurbTGBau - Richtlinie über die Herstellung von Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2005
(MBl. Nr. 5 vom 08.02.2006 S. 74;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78350
Az.: 306-61132-13


Zur aktuellen Fassung

1. Grundsätze

1.1 Allgemeines

Gemäß § 42 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG) werden die gemeinschaftlichen Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft (im Folgenden: TG) auf der Grundlage des Plans nach § 41 FlurbG nach Maßgabe dieser Richtlinie hergestellt, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt.

Gleiches gilt für Anlagen aufgrund von Festlegungen im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan (§§ 58 und 97 FlurbG).

In Niedersachsen haben sich fast alle TG einem Verband nach § 26a FlurbG (im Folgenden: VTG) angeschlossen. Der VTG nimmt im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeiten und nach Maßgabe der ihm von den TG übertragenen Tätigkeiten regelmäßig die exekutiven Aufgaben nach den §§ 18 und 42 FlurbG wahr. Die legislativen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen mittelfristige Ausbauplanung, Jahresausbauprogramm und Haushaltsplan, werden vom Vorstand der TG wahrgenommen.

Die im Folgenden aufgeführten Regelungen setzen diese Aufgabenverteilung als Regelfall voraus. Ist eine TG dem VTG nicht beigetreten, hat sie die im Folgenden beschriebenen und ihr oder dem VTG zugeordneten Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Die TG und der VTG unterliegen dabei der Aufsicht oder Überwachung durch die Flurbereinigungsbehörde nach dem Zuwendungs- und Flurbereinigungsrecht.

1.2 Zeitpunkt

Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans nach den §§ 61 ff FlurbG hergestellt werden, soweit der Plan nach § 41 FlurbG für sie unanfechtbar festgestellt oder genehmigt ist.

Gleiches gilt für Anlagen in Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG, wenn für sie die entsprechenden Genehmigungen unanfechtbar vorliegen.

1.3 Bauleitung

Durch eine qualifizierte Bauleitung wird die ordnungsgemäße Ausführung der Bauvorhaben sichergestellt.

Die Bauleitung wird in dem jeweiligen Verfahren nach dem FlurbG regelmäßig vom VTG im Rahmen der ihm von der TG übertragenen Tätigkeiten an eine dafür geeignete Ingenieurin oder einen dafür geeigneten Ingenieur vergeben. Um dafür Sorge zu tragen, dass es bei der Vergabe der Ingenieurverträge im möglichen Umfang zu einer Streuung kommt, finden bei der Vergabe die Bestimmungen der VOF auch unterhalb der Schwellenwerte sinngemäß Anwendung. Das Leistungsbild und die Vergütung richten sich nach der HOAI und werden vertraglich vereinbart. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

1.4 Bauvorhaben

Die zur Ausführung kommenden Maßnahmen werden zu Bauvorhaben zusammengefasst.

Grundlagen für ein Bauvorhaben sind

2. Herstellung der Anlagen

2.1 Vergabeverfahren

2.1.1 Allgemeines

Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind die Bestimmungen der VOB einzuhalten. Insbesondere ist dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zu folgen. Abweichungen davon sind entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen nur in Ausnahmefällen möglich.

Darüber hinaus finden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, die vergaberechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung.

Die Flurbereinigungsbehörde weist die Bauleitung in das Bauvorhaben vor Ort ein.

Der VTG sorgt dafür, dass die Grundlagen nach Nummer 1.4 vorliegen.

Auf dieser Grundlage werden die Ausschreibungsunterlagen von der Bauleitung erarbeitet.

Vor Veröffentlichung stimmt die Bauleitung die Ausschreibungsunterlagen abschließend mit der Flurbereinigungsbehörde ab.

Die Flurbereinigungsbehörde spricht dabei in der Regel die Einwilligung zur späteren Auftragsvergabe aus.

2.1.2 Ausschreibung

Die Veröffentlichung wird von dem VTG veranlasst.

Die Ausschreibungsunterlagen werden den am Wettbewerb teilnehmenden Firmen über den VTG zur Verfügung gestellt. Der VTG weist die betreffenden Firmen in einer Bewerberliste nach. Die Bewerberliste ist vertraulich zu behandeln; insbesondere darf die Bauleitung vor der Submission keine Kenntnis über den Bewerberkreis erhalten.

Die eingehenden Angebote sind von dem VTG entgegenzunehmen und bis zur Angebotseröffnung unter Verschluss zu halten.

2.1.3 Submission

Der Submissionstermin wird durch den VTG geleitet. Der Flurbereinigungsbehörde ist die Möglichkeit der Teilnahme zu geben. Der VTG kann in Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde die Leitung auf diese übertragen.

Unmittelbar nach Abschluss des Submissionstermins fertigt der VTG Kopien von den maßgeblichen Angebotsunterlagen.

2.1.4 Prüfung und Wertung

Die Bauleitung nimmt die Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote gemäß den §§ 21 ff. VOB Teil a vor, erstellt einen Preisspiegel und fertigt einen Vergabevorschlag.

2.1.5 Auftrag

Auf der Grundlage des Vergabevorschlags erteilt der VTG im Rahmen der ihm von der TG übertragenen Tätigkeiten den Auftrag für das beschriebene Bauvorhaben der Firma mit dem gemäß der VOB wirtschaftlichstem Angebot.

Vor der Zuschlagserteilung vergleicht der VTG das zur Vergabe vorgesehene Angebot mit der Fotokopie und geht etwaigen Abweichungen nach. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Die Kopie des berücksichtigten Angebots wird bis zum Abschluss des Bauvorhabens aufbewahrt. Die Kopien der nicht berücksichtigten Angebote werden nach Abschluss des Vertrages vernichtet.

Der Auftrag kann nach Zustimmung durch die Flurbereinigungsbehörde erteilt werden. Dies erfolgt in der Regel vorab als Einwilligung im Rahmen der Abstimmung der Ausschreibungsunterlagen.

Die Flurbereinigungsbehörde kann die TG nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FlurbG allgemein zum Abschluss von Verträgen geringerer Bedeutung ermächtigen. Davon ausgenommen sind jedoch Arbeiten, die

2.2 Ausbau

Die Bauleitung weist die beauftragte Firma örtlich in das Bauvorhaben ein. Der TG, dem VTG und der Flurbereinigungsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

Die Bauleitung stimmt mit der beauftragten Firma, der Flurbereinigungsbehörde und ggf. anderen Trägern von Baumaßnahmen im Verfahren einen Bauzeitenplan ab.

Der Zahlungsplan wird dem VTG über die Bauleitung vorgelegt.

Die Bauleitung stellt sicher, dass die für etwaige Kontrollen erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Abweichungen vom Plan nach § 41 FlurbG, von den Festlegungen der Baueinweisung, vom Vertrag sowie vom Bauzeitenplan sind dem VTG unverzüglich vor ihrem wirksam werden anzuzeigen und mit der Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.

Bei Kostenänderungen kommt die TG unverzüglich ihren zuwendungsrechtlichen Obliegenheiten nach.

Der Firma können Weisungen nur von der TG über deren Bauleitung erteilt werden.

2.3 Abrechnung

Bei Zahlungen für Baumaßnahmen, die sich im Rahmen des Haushaltsplans bewegen ist die Einwilligung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FlurbG mit der Genehmigung des Haushaltsplans erteilt.

Der VTG gibt der Flurbereinigungsbehörde die angewiesenen Abschlags- und Schlussrechnungen unverzüglich zur Kenntnis.

Mit der Mengen und Kostenzusammenstellung zur Schlussrechnung weist der VTG der Flurbereinigungsbehörde nach, dass die Anlagen entsprechend dem im Plan nach § 41 FlurbG beschriebenen Umfang hergestellt worden sind.

2.4 Abnahme und Übergabe

Die fertiggestellte Anlage wird auf Antrag der Firma von der Bauleitung und der TG abgenommen.

Die Flurbereinigungsbehörde, der VTG sowie die künftigen Unterhaltungspflichtigen und Eigentümer der hergestellten Anlagen werden an der Abnahme beteiligt.

Mit der Abnahme der Anlage erfolgt in der Regel deren Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen.

Bei der Übergabe landschaftspflegerischer Anlagen ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen.

2.5 Mängelansprüche

Im Rahmen der Objektbetreuung überwacht die Bauleitung in Abstimmung mit dem VTG die hergestellten Anlagen bis zum Ende der Verjährungsfrist.

Treten in dieser Zeit Mängel an den erstellten Anlagen auf, unterrichtet die Bauleitung die Unterhaltungspflichtigen und die Flurbereinigungsbehörde und veranlasst die Beseitigung der Mängel durch die Firma.

Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist klärt der VTG in Abstimmung mit Bauleitung und Flurbereinigungsbehörde, ob eine örtliche Überprüfung der erstellten Anlagen erforderlich ist.

Wird ein Ortstermin festgesetzt, so sind neben der TG auch Unterhaltungspflichtige, Bauleitung und Firma zu beteiligen.

3. Statistik, Baupreisdatenbank

Der VTG führt eine Baupreisdatenbank.

In dieser weist er die Preise für die regelmäßig zur Ausführung kommenden Leistungen nach.

Der VTG nutzt die Baupreisdatenbank zur Überprüfung der Kostenberechnung vor Ausschreibung des Bauvorhabens und zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit neuer Ausschreibungen.

Der VTG ermöglicht der Flurbereinigungsbehörde den Zugriff auf die Baupreisdatenbank.

4. Leistungsverzeichnisse, Formblätter

Die Submissionsunterlagen werden mithilfe von standardisierten Leistungsverzeichnissen erstellt. Die Bauleitung trägt dafür Sorge, dass die Ausschreibung in einer Form erfolgt, die ein wirtschaftliches Ergebnis zulässt.

Für die Erstellung der Unterlagen werden die im Vordruckverzeichnis der Niedersächsischen Verwaltung für Landentwicklung nachgewiesenen Formblätter und Verdingungsmuster verwandt (Anlage*).

5. Schlussvorschrift

Dieser RdErl. tritt am 1.12.2005 in Kraft.

*) Hier nicht abgedruckt.

ENDE

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