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Regelwerk; Naturschutz; Tierschutz

Stallstrukturierung und Beschäftigung von Masthühnern
- Niedersachsen -

Vom 21. März 2018
(Nds. MBl. Nr. 11 vom 21.03.2018 S. 198; 14.10.2022 S. 1558aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78530



Zur Nachfolgeregelung

1. Zur verhaltensgerechten Unterbringung von Masthühnern i. S. des § 2 Satz 1 des Tierschutzgesetzes gehören u. a. Strukturelemente und das Angebot von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die nachfolgenden Anforderungen basieren auf dem fachlichen Votum der im Zuge des Tierschutzplans Niedersachsen eingerichteten Fach-Arbeitsgruppe Masthühner, in der Wissenschaft, Praxis, Interessensverbände und Behörden vertreten sind. Der Lenkungsausschuss hatte am 28.11.2017 zugestimmt. Es gelten folgende allgemeine Anforderungen an Strukturelemente und Beschäftigungsmöglichkeiten:

Strukturelemente können gleichzeitig Beschäftigungsmaterial für die Tiere sein. Beispielsweise eignen sich

sowohl als Strukturelemente als auch als Beschäftigungsmaterial.

Strukturelemente können gleichzeitig Material zum Einstreuen sein.

2. Je angefangene 150 m2 nutzbare Stallgrundfläche muss mindestens ein veränderbares Objekt zur Strukturierung oder Beschäftigung ständig vorhanden sein. Wird ein nicht veränderbares Strukturelement - wie z.B. eine erhöhte Ebene - eingesetzt, muss zusätzlich ein veränderbares Material zur Beschäftigung angeboten werden.

3. Dieser RdErl. tritt am 22.3.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 22.12.2022)

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