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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Tierschutz; Kastration von männlichen Rindern
- Niedersachsen -

Vom 30. Oktober 2025
(Nds. MBl. Nr. 500 vom 30.10.2025)
Gl.-Nr.: 78530



RdErl. d. ML v. 30.10.2025 - 204- 42507-803/2025 - VORIS 78530 -

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gilt das Verbot u. a. nicht, wenn ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG vorliegt. Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dürfen auch durch eine andere Person (als einen Tierarzt) vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 TierSchG. Die zuständige Behörde hat nach Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen, welche Nachweise sie dafür fordert.

Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG ist eine Betäubung für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern nicht erforderlich, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt.

Nach Artikel 17 Abs. 3 der Empfehlung für das Halten von Rindern des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (Europaratsempfehlungen), angenommen am 21. November 1988, müssen Eingriffe, bei denen ein Tier tatsächlich oder wahrscheinlich erhebliche Schmerzen leiden wird, unter lokaler oder allgemeiner Betäubung von einem Tierarzt oder von einer nach den nationalen Bestimmungen qualifizierten Person vorgenommen werden. Diese Eingriffe sollten auch die Kastration miteinschließen.

Die Europaratsempfehlungen umfassen männliche Rinder jeden Alters. Auf dieser Grundlage wird dringend empfohlen, das Kastrieren männlicher Rinder jeden Alters ausschließlich mit Betäubung (durch epidurale und lokale Anwendung eines Lokalanästhetikums) durchzuführen. Die Betäubung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG von einem Tierarzt vorzunehmen.

Nach Artikel 17 Abs. 2 Buchst. c der Europaratsempfehlungen gehört das Kastrieren zu den Eingriffen, die nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Auf dieser Grundlage wird empfohlen, Kastrationen auf das unerlässliche Maß zu beschränken.

Bei der Durchführung der Kastration von männlichen Rindern ist die nach tierärztlichem Urteil und derzeitigem Wissensstand im Einzelfall schonendste Methode anzuwenden. Der Einsatz von elastischen Ringen, wie z.B. Gummiringen, ist gemäß § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 TierSchG verboten.

Schmerzen oder Leiden, welche durch die betäubungslose Kastration hervorgerufen werden, sind während und nach dem Kastrieren sachgerecht zu minimieren; alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen, § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG. Vor diesem Hintergrund sind vor dem Eingriff zumindest ein Sedativum (z.B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z.B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation [xylazinhaltige Präparate], mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion [meloxicamhaltige Präparate]) zu verabreichen. Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch eine nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 TierSchG sachkundige Person erfolgen, sollte diese ihre fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung nachweisen können. Sofern die Kastration männlicher Rinder von unter vier Wochen, wie auf der Grundlage der Europaratsempfehlungen dringend empfohlen, mit Betäubung durchgeführt wird, gilt dies entsprechend.

Das betäubungslose Kastrieren von männlichen Rindern unter vier Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe verstößt gegen § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG. Dies gilt entsprechend, wenn sie, wie empfohlen, mit Betäubung kastriert werden.

Es ist ferner als Verstoß gegen die im Rahmen von Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 12 i. V. m. den Nrn. 9 bis 11 (Bereich Tierwohl) des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), zu werten (u. a. Vorschriften der §§ 5 und 6 TierSchG i. V. m. Art. 4 i. V. m. Nr. 19 des Anhangs der Richtlinie

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