umwelt-online: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (2)

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Fuenfter Teil
Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge

§ 18 Bestellung von Waldbrandbeauftragten 04 05 09 22

(1) Die Waldbehörde legt Waldbrandgefahrenbezirke fest und bestellt für diese Waldbrandbeauftragte. Die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden öffentlich bekannt gemacht.

(2) Zu Waldbrandbeauftragten dürfen nur folgende Personen, wenn sie im Sinne des § 15 Abs. 2 fachkundig sind, bestellt werden:

  1. Forstbedienstete des Landes, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  2. Leiterinnen und Leiter privater Forstbetriebe und
  3. Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes.

Sie, die nicht im Dienst des Landes stehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung und der Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers bestellt werden.

(3) Waldbrandbeauftragte nehmen ihre Aufgaben im Auftrag der Waldbehörde wahr. Diese kann Weisungen erteilen, Berichte anfordern und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.

(4) Kosten für die Tätigkeit der Waldbrandbeauftragten werden vom Land nicht erstattet.

§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten

(1) Die Waldbrandbeauftragten treffen vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände, insbesondere organisieren sie einen Feuerwarndienst für die Waldbesitzenden. Die Maßnahmen sollen mit den Landkreisen und Gemeinden des jeweiligen Gefahrenbezirks abgestimmt werden.

(2) Die Waldbrandbeauftragten können anordnen, dass Waldbesitzende in ihrem Wald auf eigene Kosten

  1. die erforderlichen Zufährten, Wendeplätze und Wasserstellen für die Feuerwehren anlegen und
  2. im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weitere Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Maßnahmen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen, sind nach § 21 zu treffen.

(3) Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes unterstützen die Waldbrandbeauftragten die Einsatzleitung der Löschkräfte.

§ 20 Kreiswaldbrandbeauftragte 04

(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.

(2) Die Kreiswaldbrandbeauftragten

  1. fördern die Zusammenarbeit der Waldbrandbeauftragten mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und den Feuerwehren,
  2. beraten den Landkreis fachlich,
  3. sorgen für die Unterrichtung und Fortbildung der Waldbrandbeauftragten in allen die Waldbrandbekämpfung betreffenden Fragen,
  4. sind Mitglied im Katastrophenschutzstab und
  5. wirken, wenn im Katastrophenfall Waldbrände zu bekämpfen sind, in der Technischen Einsatzleitung mit; ihnen kann die technische Leitung eines Einsatzes oder die Leitung eines Abschnitts übertragen werden.

§ 21 Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren 04

Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und gegen Schadorganismen kann, die Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Maßnahmen nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam oder durch den einzelnen Waldbesitzenden allein nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind. Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.

§ 22 Beihilfe zur Brandschutzversicherung

Das Land gewährt Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes. Die Versicherungssumme darf den Bestandswert nicht überschreiten. Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für einen ebenso hohen Betrag wie die Versicherung aufkommt, soweit die Versicherung 50 vom Hundert des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens nicht übersteigt.

Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft

§ 23 Recht zum Betreten 09

(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.

(2) Nicht betreten werden dürfen

  1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
  2. Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
  3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fallen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

§ 24 Begehen

Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfähren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.

§ 25 Fahren

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(Stand: 06.09.2023)

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