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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Vom 10. Mai 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 20.05.2003 S. 196)


Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften vom 28. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 128), wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 10. März 2003 (Nds. GVBl. S. 132) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1

(1) Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der klassischen Geflügelpest sind als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten und Gänse (Hausgeflügel) bis zum 8. April 2003 in geschlossenen Ställen zu halten. ,Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn

  1. die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken, insbesondere eine überstehende dichte Abdeckung nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen vorhanden sind, und
  2. eine mindestens wöchentliche tierärztliche Gesundheitsüberwachung des Hausgeflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

  1. die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
  2. andere Maßnahmen zur Absonderung der Tiere nachgewiesen sind.

Wer eine Zulassung nach Satz 1 erhalten hat, hat mindestens wöchentlich eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des Hausgeflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen.

(3) Ein tierärztlicher Bericht über die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder Absatz 2 Satz 2 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

 " § 1

(1) Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der Klassischen Geflügelpest hat die Halterin oder der Halter von als Haustiere gehaltenen Hühnern einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten und Gänsen (Hausgeflügel) sicherzustellen, dass

  1. der Stall oder der sonstige Aufenthaltsort des Hausgeflügels bei Auslaufhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit der Haltern oder dem Halter betreten wird,
  2. im Stall, in dem Hausgeflügel gehalten wird, oder in den dazugehörenden Nebenräumen eine Einrichtung, durch die Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, vorgehalten wird.

(2) Werden mehr als 100 Stück Hausgeflügel gehalten, so hat die Halterin oder der Halter zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass

  1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Aufenthaltsorten des Hausgeflügels bei Auslaufhaltung gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  2. der Betrieb durch ein Schild mit der Aufschrift "Geflügelbestand - Unbefugtes Betreten verboten" kenntlich gemacht ist,
  3. der Stall oder der sonstige Aufenthaltsort des Hausgeflügels bei Auslaufhaltung von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und dass diese Personen die Einweg- oder Schutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder des sonstigen Aufenthaltsortes des Hausgeflügels unverzüglich ablegen,
  4. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung vorgehalten wird und dass Einrichtungen zur Umkleidung zur Verfügung stehen, die in einem ordnungsgemäßen baulichen Zustand und sauber sind,
  5. Futter und Einstreu so gelagert sind, dass sie vor Wildvögeln sicher geschützt sind,
  6. eine besondere Bestandsdokumentation geführt wird, in die unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle im Bestand des Hausgeflügels, getrennt nach Tierarten, eingetragen wird,
  7. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Hausgeflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung der freigewordene Stall einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert wird,
  8. betriebseigene Tiertransportfahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Tiertransports auf einem befestigten Platz vollständig gereinigt und desinfiziert werden,
  9. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Geflügelhaltung eingesetzt und von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  10. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt und dokumentiert wird,
  11. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat gereinigt und desinfiziert werden,
  12. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch sofort unschädlich entsorgt wird und sonstige, im Betrieb benutzte Schutzkleidung und im Betrieb benutztes Schuhzeug in kurzen zeitlichen Abständen gereinigt werden,
  13. eine betriebsbereite und saubere Einrichtung zum Waschen der Hände vorgehalten wird.

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