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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Vom 10. Mai 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 20.05.2003 S. 196)
Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften vom 28. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 128), wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 10. März 2003 (Nds. GVBl. S. 132) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1
(1) Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der klassischen Geflügelpest sind als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühner, Enten und Gänse (Hausgeflügel) bis zum 8. April 2003 in geschlossenen Ställen zu halten. ,Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
Wer eine Zulassung nach Satz 1 erhalten hat, hat mindestens wöchentlich eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des Hausgeflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen. (3) Ein tierärztlicher Bericht über die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder Absatz 2 Satz 2 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. |
" § 1
(1) Zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der Klassischen Geflügelpest hat die Halterin oder der Halter von als Haustiere gehaltenen Hühnern einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten und Gänsen (Hausgeflügel) sicherzustellen, dass
(2) Werden mehr als 100 Stück Hausgeflügel gehalten, so hat die Halterin oder der Halter zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass
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(Stand: 24.03.2021)
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