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Änderungstext
Mindestanforderungen bei der Haltung von Geflügel sowie Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
- Niedersachsen -
Vom 12.06.2006
(Nds.MBl. Nr 21 vom 28.06.2006 S. 606)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 6 Abs. 3 Nr. 1" jeweils durch die Verweisung " § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2" ersetzt.
2. Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:W
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Aufgrund der durch Gesetz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 900) erfolgten Änderung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG kann die zuständige Behörde bei Legehennen das Kürzen der Schnabelspitze nur noch bei unter zehn Tage alten Küken erlauben. Eine Ausnahmemöglichkeit für das Kürzen der Schnabelspitze von Legehennen bei älteren Tieren steht das TierSchG nicht mehr vor."b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte
Nachrichtlich: An den Landesverband Niedersächsische Geflügelwirtschaft e.V.W
ENDE
(Stand: 24.03.2021)
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