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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 40 vom 18.12.2007 S. 708)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Nilgans (Alopochen aegyptiacus)."

2. § 18 Abs. 3 und 4

(3) Für einen Wattenjagdbezirk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Jagderlaubnis mit der Bestellung zur Wattenjagdaufseherin oder zum Wattenjagdaufseher mit Jahresjagdschein unentgeltlich erteilt. Mit der Bestätigung der Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher durch die für die Wattenjagd zuständige Behörde sind diese berechtigt
  1. zum Tierschutz nach § 22a des Bundesjagdgesetzes,
  2. zur Jagd auf einzelne Wildarten im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, soweit ein Auftrag der Nationalparkverwaltung vorliegt, und in den übrigen Gebieten, soweit die für die Wattenjagd zuständige Behörde einen Auftrag erteilt, und
  3. zum Jagdschutz.

(4) Für einen Eigenjagdbezirk nach § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Jagderlaubnis mit der Bestellung zur Wattenjagdaufseherin oder zum Wattenjagdaufseher mit Jahresjagdschein durch den Bund erteilt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

3. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Die Entscheidungen sind nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Entscheidungen nach Absatz 5 auch nach Maßgabe des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.

wird gestrichen.

4. In § 25 Abs. 8 wird die Verweisung "Absatz 5 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

5. § 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 26 Änderung von Schonzeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur und des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild zu bestimmen, das nach Landesrecht jagdbar ist,
  2. aus Gründen der Wildhege und des Tierschutzes unter Berücksichtigung der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild, das nach dem Bundesjagdgesetz jagdbar ist, abzukürzen oder aufzuheben,
  3. die wildartspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen.

(2) Soweit der Bestand von Wildarten bedroht ist, kann die oberste Jagdbehörde durch Verordnung den Abschuss dieser Wildarten verbieten.

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder Landeskultur oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung vorübergehend aufzuheben.

(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen.

(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,
  2. Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,
  3. zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes auszunehmen,
  4. zu wissenschaftlichen Zwecken Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.
" § 26 Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, und
  2. die wildaltspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes)

zu bestimmen.

(2) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege, des Artenschutzes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

(3) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,
  2. Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,
  3. zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,
  4. zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen."

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