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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden

Vom 3. Juni 2015
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 09.06.2015 S. 100)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184) wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Die Beauftragte ist befugt, in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben."

2. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.

ENDE

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