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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. Oktober 2018
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 01.11.2018 S. 220, ber. S. 26)



Artikel 1

Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die Jagdausübungsberechtigten eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden, wenn die Jagd einem von ihnen durch einen Jagdausübungsberechtigten eines beteiligten Jagdbezirks mindestens zwei Wochen vorher angezeigt worden ist und die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bezirke" ein Komma und die Worte "jagdbezirksfreie Grundflächen" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 und Absatz 2 eine beschränkte Ausübung der Jagd durch eine zur Jagd befugte Person gestatten. In den Fällen des Absatzes 2 sollen die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten, wenn sie nicht selbst befugte Jägerinnen oder Jäger sind, bevorzugt die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte mit der Durchführung und dem Recht zur Aneignung des erlegten Wildes beauftragen. "(3) Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 sowie auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (jagdbezirksfreie Grundflächen), den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder an deren Stelle den Nießbrauchsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. Diese sollen, wenn sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen, mit der Durchführung der beschränkten Ausübung der Jagd
  1. in befriedeten Bezirken die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks und
  2. auf jagdbezirksfreien Grundflächen die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks

einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte beauftragen."

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 oder einer jagdbezirksfreien Grundfläche unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten die Eigentümerin oder der Eigentümer tritt."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte "Setz- und Aufzuchtzeiten" durch das Wort "Setzzeiten" ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Pfeilen" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Schusswaffen mit Schalldämpfern" werden gestrichen.

bb) Satz 2

Die oberste Jagdbehörde kann zur Verbesserung des Tierschutzes durch Verordnung weitere Verbotsregelungen treffen.

wird gestrichen.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder
  2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16

einzuschränken.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete

  1. die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 4 Nr. 1 genannten Zwecken und
  2. die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 4 Nr. 2 genannten Zwecken

für bestimmte Zeiträume einschränken."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

d) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "für Forschungszwecke oder" gestrichen.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

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