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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kormoranverordnung
- Niedersachsen -

Vom 9. Dezember 2019
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2019 S. 372)



Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (Nds. GVBl. S. 65), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Kormoranverordnung vom 9. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 255), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "vom 1. August bis zum 31. März" durch die Worte "vom 21. August bis zum 28. Februar" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die Worte "dies gilt nicht für Tiere, die am Brutgeschäft teilnehmen" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte "vom 1. August bis zum 31. März" durch die Worte "vom 21. August bis zum 28. Februar" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. den Tag und die Uhrzeit, die Gemeinde, den Jagdbezirk und das Gewässer oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse,  "2. den Ort und das Gewässer oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und".

b) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.

c) Nummer 4

4. die Färbung des Tieres

wird gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

c) Absatz 2

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.

ID: 192464

ENDE

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(Stand: 20.12.2019)

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