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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 23. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 44 vom 25.06.2026, ber. Nr. 60)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Jagdgesetz in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) | "Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes kann das Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nach Maßgabe des § 22d Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und aus Gründen der Wissenschaft beschränkt werden." |
b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Näheres regelt der revierübergreifende Managementplan nach § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 7 dieses Gesetzes."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Duldungspflicht" durch das Wort "Duldungspflichten" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen und der Ausbreitung invasiver Tierarten entgegengewirkt wird."
c) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 15. Juni hat die oder der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Fläche die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen nach § 5a Abs. 2 benannte Person über eine geplante Mahd spätestens 24 Stunden vor deren Durchführung zu informieren. Sofern die Jagdausübungsberechtigten vor der Mahd nicht selbst Maßnahmen der Wildrettung veranlassen oder durchführen, sind sie verpflichtet, solche Maßnahmen der nutzungsberechtigten Person zu dulden, die diese im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflicht aus Absatz 3 Satz 1 veranlasst. Sofern die Jagdausübungsberechtigten oder eine von diesen benannte Person bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 2 nicht selbst anwesend sind, muss mindestens eine Person mit bestandener Jägerprüfung anwesend sein.
(5) Besteht in einem Jagdbezirk eine durch die Tierart Nutria verursachte Gefahr für den Hochwasser- oder Deichschutz, so kann die Jagdbehörde im Benehmen mit der für Hochwasser oder Deichschutz zuständigen Behörde anordnen, dass beauftragte Dritte mit Jagdschein Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierart durchführen und die Jagdausübungsberechtigten diese Maßnahmen zu dulden haben. §§ 27 und 28a des Bundesjagdgesetzes und das Jagdrecht der Jagdausübungsberechtigten bleiben unberührt."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "brauchbarer," durch die Worte "als brauchbar" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Bei jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild müssen hierfür brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird. | "(2) Bei jeder Nachsuche, jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild sind ausschließlich hierfür als brauchbar geprüfte Jagdhunde in ausreichender Zahl einzusetzen. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird. Hunde in Ausbildung dürfen, außer bei der Nachsuche, zusätzlich eingesetzt werden, soweit dies für deren Ausbildung zum brauchbaren Jagdhund erforderlich ist. Wild, das offensichtlich schwerkrank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden." |
c) Absatz 3
(3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwerkrank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.
wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß Absatz 1 zu erlassen, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer zu regeln sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation festzulegen. |
(Stand: 15.07.2026)
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