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Regelwerk; Naturschutz

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Juli 2026
(MBl. NRW Nr. 179 vom 02.07.2026)


Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz III.4 - 63.08.02.03 - 000012

Zur Durchführung des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung, wird zugleich als allgemeine Weisung im Sinn des § 9 Absatz 2 Buchstabe a und § 12 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Vorbemerkungen

Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes beziehen sich stets auf das Landesfischereigesetz.

Soweit im Landesfischereigesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes anzuwenden (siehe § 52 Absatz 5 Satz 1 des Landesfischereigesetzes).Wasserrechtliche und andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt (siehe § 1 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 45 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Landesfischereigesetzes).

1 Zu § 1

1.1

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes - als bundesrechtliche Regelung und das Landeswassergesetz - neben den fischereirechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben. Im Kollisionsfalle gehen die wasserrechtlichen Vorschriften als die spezielleren den fischereirechtlichen Vorschriften vor.

1.2

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass stehende Gewässer durch drei Merkmale bestimmt sind, die kumulativ erfüllt sein müssen. Hiervon unberührt bleiben Talsperren und Schifffahrtskanäle, die stets als stehende Gewässer gelten. Damit ist sichergestellt, dass der überwiegende Teil der Fischgewässer zu den gemeinschaftlichen Fischereibezirken gemäß § 21 Absatz 1 gehört. Dies sind neben Bächen und Flüssen auch von Fließgewässern durchflossene Teiche, Triebwerkskanäle, Altarme, Hochwasserrückhaltebecken sowie blind endende Gewässer nach § 18 Absatz 1, sofern letztere nicht gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.

1.3

Von dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 1 Absatz 3 werden nur Anlagen erfasst, die zur Fischzucht oder Fischhaltung objektiv geeignet und subjektiv dazu auch bestimmt sind. Dass die Anlagen als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb genutzt werden, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift.

Die Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sind von der Anwendung des Gesetzes nur ausgenommen, wenn und solange alle Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des § 1 Absatz 3 vorliegen. Sobald eine Voraussetzung entfällt, wenn die Anlage beispielsweise nicht mehr dauernd bewirtschaftet oder nicht mehr regelmäßig abgelassen wird, sind die übrigen Vorschriften des Gesetzes auf die Anlage anzuwenden.

1.4

Privatgewässer können nur stehende Gewässer und solche Teiche sein, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen. Sie müssen im Gegensatz zu den Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhaltung gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sein. Eigentum zur gesamten Hand ist unter anderem bei der ungeteilten Erbengemeinschaft. Miteigentum besteht in den Fällen der §§ 1008 bis 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da die Vorschriften über Privatgewässer ( § 1 Absatz 4 und 5) eine Ausnahmeregelung von § 1 Absatz 1 enthalten, obliegt es dem Inhaber des Fischereirechts, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Absatz 4 und 5 darzulegen.

1.5

Ob ein Gewässer zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehört, ist anhand der im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Eine nur mittelbare Beziehung zu den genannten Bereichen reicht nicht aus.

1.6

Die Bestimmung über die Größe eines Privatgewässers richtet sich nach § 6 des Landeswassergesetzes. Maßgebend ist die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie), die durch den Mittelwasserstand bestimmt wird.

1.7

Auch Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer ( § 2) unterliegen grundsätzlich der Fischereischeinpflicht gemäß § 31. Darüber hinaus sind schädigende Mittel gemäß § 39 verboten. Schließlich muss in Verbindung mit Anlagen zur Wasserentnahme gemäß § 40 Absatz 1 das Eindringen von Fischen verhindert werden.

1.8

Wenn über 0,5 Hektar große stehende Gewässer - beispielsweise durch Einziehen von Dämmen - mit der Folge geteilt werden, dass die entstehenden Teilflächen als Privatgewässer ( § 1 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b) von den Vorschriften des Gesetzes (unter anderem § 13) freigestellt werden, so ist zu prüfen, ob eine unzulässige Umgehung des Landesfischereigesetzes

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(Stand: 27.07.2026)

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