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Regelwerk

Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. März 2001
(MBl. Nr. 24 vom 17.04.2001; 2004 S. 76)
Gl.-Nr.: 7815



AZ.: - III - II - 605.03.10.00 - und III - 10 - 360-103.1

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

1 Grundsätze

1.1 Die Flurbereinigungsbehörden haben in den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 u. 2 Landschaftsgesetz - LG) nicht nur zu berücksichtigen, sondern in enger Zusammenarbeit mit den Landschaftsbehörden mit zu verwirklichen. Sie haben im Rahmen der ihnen gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes hinzuwirken. Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sind zu fördern. Dem Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und dem Ressourcenschutz ist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.

1.2 Grundlage für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die entsprechenden Pläne und Programme (Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne, Landschaftspläne, Fachpläne, Sonderprogramme des Naturschutzes usw.). Daneben sind der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung (§ 15a LG), die landes- und europarechtlichen Schutzgebiete sowie die für den Naturschutz, und die Landschaftspflege relevanten landesweiten Kataster (z.B. Biotopkataster, Fundortkataster) zu berücksichtigen.

1.3 Maßnahmen in Verfahren nach dem FlurbG sollen umweltverträglich sein. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen sollen vermieden werden. Sollten Eingriffe in Natur und Landschaft dennoch unvermeidbar sein, sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6 LG anzuwenden.

1.4 Die Verfahren nach dem FlurbG sind derart durchzuführen, dass die Kulturlandschaft erhalten und entwickelt wird. Dabei hat die Flurbereinigungsbehörde darauf zu achten, dass schutzwürdige Lebensräume und Arten einschließlich gliedernder und belebender Landschaftselemente erhalten, gesichert, soweit möglich entwickelt und vernetzt sowie vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

1.5 Die in Verfahren nach dem FlurbG gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. durch Flächenerwerb und -tausch, sind in Abstimmung mit den Landschaftsbehörden gezielt für die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft sowie zur Umsetzung der Landschaftspläne und ordnungsbehördlichen Verordnungen gem. § 42a LG zu nutzen.

1.6 Die Verfahren nach dem FlurbG haben dazu beizutragen, dass Nutzungskonflikte zwischen Naturschutz und Landschaftspflege und Land- bzw. Forstwirtschaft durch Bodenordnungsmaßnahmen gelöst oder verringert werden.

1.7 Die Flächenbeschaffung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anderer Planungsträger sowie die Verwendung von Ersatzgeldern der Kreise und kreisfreien Städte ist durch Bodenordnungsmaßnahmen nach dem FlurbG zu unterstützen.

2 Verfahren

2.1 Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung

Vor Beginn der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung unterrichtet die obere Flurbereinigungsbehörde die höhere und die untere Landschaftsbehörde sowie die gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG anerkannten Verbände (Naturschutzverbände).

Die Landschaftsbehörden und die Naturschutzverbände übermitteln der oberen Flurbereinigungsbehörde die bei ihnen vorhandenen für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Unterlagen. Zugleich machen die Landschaftsbehörden auf von ihnen vorgesehene Planungen und Maßnahmen aufmerksam.

Der Entwurf des Gutachtens der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung ist mit der höheren und unteren Landschaftsbehörde sowie den Naturschutzverbänden zu erörtern.

2.2 Vor der Einleitung eines Verfahrens nach dem FlurbG

2.2.1 Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet die Landschaftsbehörden, die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) und die Naturschutzverbände frühzeitig übergeplante Verfahren nach §§ 1, 86, 87 und 91 FlurbG deren Abgrenzung und Ziele sowie die damit verbundenen Planungen.

Soweit in diesen Verfahren ein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt werden soll, hat die Flurbereinigungsbehörde die v. g. Institutionen über den für die spätere Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzusehenden Untersuchungsraum sowie die Untersuchungsinhalte zu informieren.

2.2.2 Die Landschaftsbehörden, die LÖBF und die Naturschutzverbände geben der Flurbereinigungsbehörde ihre Kenntnisse über Natur und Landschaft sowie über Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im vorgesehenen Verfahrensgebiet bekannt, soweit die Flurbereinigungsverwaltung hierüber nicht bereits im Rahmen einer Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung informiert (vgl. Nummer 2.1) worden ist.

2.2.3 Die Landschaftsbehörden, die LÖBF und die Naturschutzverbände sind am Termin gem. § 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligen.

Spätestens in diesem Termin ist die Festlegung des Untersuchungsraumes und der Untersuchungsinhalte - soweit dies gem. Nummer 2.2.1 Abs. 2 notwendig wird - mit den Landschaftsbehörden und den Naturschutzverbänden zu erörtern.

2.2.4

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