umwelt-online: VV LHundG NRW - Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (3)

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8 Zu § 8 (Anzeige- und Mitteilungspflichten)

§ 8 regelt Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Halterinnen oder Haltern gefährlicher Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde (Abs. 1), gegenüber Erwerberinnen oder Erwerbern (Abs. 2) sowie beim Wechsel des Haltungsortes der zuständigen Behörden untereinander (Abs. 3). Für die Haltung großer Hunde gelten die Pflichten des § 8 Abs. 1 bis 3 nicht.

Verstöße gegen die Pflichten nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 verwirklichen den Bußgeldtatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 13.

8.1 § 8 Abs. 1 normiert Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Ordnungsbehörden, insbesondere bei Halter- und Wohnungswechsel. Die Überwachungsbehörde soll über die im Zuständigkeitsbereich gehaltenen gefährlichen Hunde und Hunde im Sinne von § 10 umfassend informiert werden. Die zuständigen Behörden sollen über den Verbleib dieser Hunde von der Geburt bis zu deren Tod unterrichtet werden. Dies ist erforderlich, um das Gefahrenpotential besser einschätzen zu können und um frühere Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte Begutachtungen oder Vorfälle nach § 3 Abs. 3 zu erfahren. Insofern besteht für die Halterin oder den Halter eine umfassende Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig sind nicht kurzfristige Abgaben eines Tieres an Aufsichtspersonen, z.B. zur Betreuung in Urlaubszeiten.

8.2 § 8 Abs. 2 verpflichtet die Halterin oder den Halter eines gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1, im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abgabe darauf hinzuweisen, dass es sich um einen solchen Hund handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Dritte einen Hund erwerben oder übernehmen, ohne dessen ordnungsrechtliche Einstufung, insbesondere die Erlaubnispflicht, zu kennen. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ermöglicht privatrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen.

8.3 § 8 Abs. 3 regelt den behördeninternen Informationsaustausch in Fällen, bei denen durch einen Wechsel eines Haltungsortes auch die örtlich zuständige Behörde wechselt. Die Vorschrift ermöglicht es der neu zuständigen Behörde, auf Informationen zurückzugreifen, die bei der vorher zuständigen Behörde vorliegen.

8.4 Um künftig eine möglichst vollständige behördliche Erfassung gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2, von Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 und großer Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 und damit eine effektive Überwachung sicherzustellen, ermächtigt § 8 Abs. 4 die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle innerhalb der Gemeinde, Daten an die zuständige Ordnungsbehörde zu übermitteln.

9 Zu § 9 (Verbote; Unfruchtbarmachung)

9.1 § 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 bestand ursprünglich ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung), das durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) für nichtig erklärt wurde. Ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 wurde seinerzeit vom Landesgesetzgeber wegen des bundesrechtlichen Zuchtverbots nicht ausdrücklich geregelt. Auch wenn das bundesrechtliche Zuchtverbot zwischenzeitlich für nichtig erklärt worden ist, wirkt die Intention des Landesgesetzgebers, dass die Zucht mit Hunden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 verboten sein soll, fort. Der Begriff des Verpaarens umfasst letztlich auch die (natürliche) Zucht. Lediglich das Zuchtgeschehen im Wege der künstlichen Befruchtung wird vom Begriff des Verpaarens nicht erfasst. Sinn und Zweck des § 9 ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, durch umfassende Zuchtverbote die Population gefährlicher Hunde deutlich zu senken. Insofern ist das Verpaarungsverbot des § 9 Satz 2 nach Wegfall des bundesrechtlichen Zuchtverbots auch für Züchter der in § 3 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Rassen als Zuchtverbot zu verstehen.

Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot.

9.2 Zucht und Kreuzung sind das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den handelnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine generelle Halterpflicht, Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu verhindern. Ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 14).

9.3 § 9 Satz 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde, die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3

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