umwelt-online: VwV zur 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (4)

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II. Vogelschutzgebiete

Ausgangslage

Die Richtlinie des Rates der EU vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 79/409/EWG) betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind. In dieser Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Arten durchzuführen.

Für die im Anhang I aufgeführten Vogelarten (Tab. 5), die in der Regel im Bereich der Mitgliedsstaaten besonders bedroht sind, müssen besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume durchgeführt werden. Hierzu haben sich die Mitgliedsstaaten bereit erklärt, die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen.

In gleicher Weise sind auch Schutzgebiete für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten zum Schutz ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten auszuweisen (Tab. 6). Zu diesem Zweck messen die Mitgliedsstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei (Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-RL).

Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt, dass besondere Schutzgebiete (SPA, Special Protected Areas) auszuweisen sind. Dies gilt sowohl für die Arten aus Anhang 1 wie auch für die geeignetsten Gebiete zum Schutz ziehender europäischer Vogelarten. Gerade im "Lappel Bank"-Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1996, bei dem es vorrangig um den Schutz eines Gebietes geht, das für wandernde Arten internationale Bedeutung besitzt, wurde herausgestellt, dass besondere Schutzgebiete sowohl nach Art. 4 Abs. 1 als auch nach Art. 4 Abs. 2 auszuweisen sind:

Leitsatz 2 des "Lappel Bank"-Urteils: "Ein Mitgliedstaat darf bei der Auswahl und Abgrenzung eines besonderen Schutzgebietes gemäß Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409 wirtschaftliche Erfordernisse nicht als Gründe des Allgemeinwohls, die Vorrang vor den mit dieser Richtlinie verfolgten Umweltbelastungen haben, berücksichtigen."

Auch das BfN weist in seinem Handbuch (BfN 1998) darauf hin, dass das Schutzgebietssystem "Natura 2000" gebildet wird von

Kriterien zur Ermittlung von besonderen Vogelschutzgebjeten (SPA)

Die Vogelschutzrichtlinie benennt in Anhang 1 zahlreiche Arten, für deren Erhaltung die zahlenmäßig geeignetsten Gebiete zu sichern sind. Entsprechende Maßnahmen sind auch für die nicht im Anhang 1 aufgeführten, aber regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten vorzunehmen (s. o). Einen detaillierten und präzisen Bewertungsrahmen für die Auswahl der geeignetsten Gebiete enthält die Vogelschutzrichtlinie nicht.

Im Auftrage der Europäischen Kommission hat das International Waterfowl Research Bureau (IWRB) 1989 von Grimmett & Jones eine Erfassung der "Important Bird Areas in Europe" durchführen lassen. Die Auswahl der Gebiete orientierte sich an der vom ORNIS-Ausschuss der Kommission vorgelegten Kriterien für Vogelschutzgebiete in der europäischen Gemeinschaft. Von den dort genannten 15 Kriterien sind für Nordrhein-Westfalen insbesondere die folgenden sieben Kriterien relevant:

A) Brutgebiete

B) Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiete

C) sonstige Kriterien

Für die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes reicht die Erfüllung eines Kriteriums.

Auf die .besondere nordrhein-westfälische Situation übertragen ergeben sich danach die folgenden Auswahlkriterien für SPAs:

  1. - Brutplätze und Aktionsräume (Nahrungsflächen) von mindestens drei Anhang-I-Arten, von denen > 1% der deutschen Population in dem Gebiet regelmäßig vorkommen
    - Vorkommen von sonstigen Arten des Anhangs I*
  2. - Rast- und Überwinterungsräume mindestens einer Anhang-I-Art, von der mindestens 1% des Flyways oder der biogeographischen Population in dem entsprechenden Gebiet rastet.
    - Vorkommen von weiteren rastenden Anhang-I-Arten*
  3. - eines der fünf wichtigsten Gebiete in Nordrhein-Westfalen für Arten gemäß Anhang 1 (top-5-Gebiet)
  4. - regelmäßig aufgesuchte Brut-, Rast- und Überwinterungsräume von Arten nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie, von denen mindestens 1% des deutschen Bestandes im Gebiet vorkommt
    - übrige Arten gemäß Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie*
    - Gebiete mit mindestens 20.000 Wasservögeln während der Zugzeit
  5. eines der fünf wichtigsten Gebiete in Nordrhein-Westfalen für regelmäßig auftretende wandernde Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie (top-5-Gebiet)

Auch hier gilt, dass die Erfüllung eines Kriteriums für die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes (SPA) ausreichend ist.

Eine Benennung als Vogelschutzgebiet erfolgt als "top-5-Gebiet" nur dann, wenn zusätzlich die beiden folgenden Kriterien erfüllt sind:

Im Einzelfall kann bei der Festlegung der fünf wichtigsten Gebiete einer Art von rein numerischen Kriterien abgewichen werden, wenn hierdurch die genetische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen besser gesichert werden kann. Die Erhaltung der genetischen Vielfalt ist ein zentrales Ziel des Schutzgebietsnetzes "Natura 2000".

Für alle Vogelschutzgebiete sind neben einer zahlenmäßigen Eignung auch die von Grimmett und Jones (1989) genannten folgenden Kriterien berücksichtigt worden:

  1. Ein Gebiet sollte sich in seinem Charakter oder als Habitat oder in seinem ornithologischen Wert von der Umgebung unterscheiden.
  2. Ein Gebiet soll ein bereits bestehendes oder potentielles Schutzgebiet (mit oder ohne Pufferzone) sein oder eine Region darstellen, in der Maßnahmen für den Naturschutz möglich sind.
  3. Ein Gebiet soll eigenständig allein oder mit anderen Gebieten zusammen alle nötigen Lebensgrundlagen für die zu schützenden Arten bieten, solange diese Arten das Gebiet nutzen.

Zur Ermittlung der Bestandsgröße von Vogelarten nach Anhang 1 sowie Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie sind mehrjährige Erfassungen sinnvoll. Das jeweilige quantitative Kriterium (s. o.) sollte außerdem in der Mehrzahl der untersuchten Jahre (z.B. 5 Jahre) erreicht werden. Nach BURDORF et al. (1997) muss bei nur kurzfristiger Untersuchungsdauer im Sinne des Vorsorgeprinzips davon ausgegangen werden, dass eine Bedeutung als Vogelschutzgebiet auch bei nur einmaligem Überschreiten des Kriterienwertes gegeben ist.

Für Nordrhein-Westfalen sind zur Zeit 15 Vogelschutzgebiete geplant; davon sind sechs bereits von der EU anerkannt (Unterer Niederrhein; Rieselfelder Münster; Weserstaustufe Schlüsselburg; Moore und Heiden des Westmünsterlandes; Möhnesee; Krickenbecker Seen).

III. Anwendung der Kriterien auf das Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein"

Das flächenmäßig größte Vogelschutzgebiet in Nordrhein-Westfalen ist das in der Liste der anerkannten Vogelschutzgebiete geführte Feuchtgebiet Unterer Niederrhein (SPA-Nr. 060, "NATURa 2000"-Nr. 4203-401). In diesem Gebiet werden die vorgenannten Kriterien erfüllt.

Die großflächige Abgrenzung beruht vor allem auf dem Vorkommen von Bläß- und Saatgänsen (Bläßgans: mehr als 30 Prozent des Flyway; Saatgans: ca. 8 Prozent des Flyway; WILLE 1998). Sämtliche Acker- und Grünlandflächen innerhalb des Ramsar-Gebietes sind Rast- und Nahrungsflächen für diese wandernden Vogelarten.

Sofern innerhalb der Rheinaue die geeignetsten Flächen für die rastenden und überwinternden Gänse als SPa ausgewiesen werden sollen, ist es notwendig, entsprechende Auswahlkriterien zu formulieren. Aufgrund der starken räumlichen Fluktuation der Gänse innerhalb dieses Raumes ist anhand einzelner z.B. monatlicher Zählungen eine Festlegung von Schwerpunkträumen nicht möglich. Flächendeckend fehlen für das ca. 25000 ha große Gebiet entsprechende Daten.

Die relativ beste Datengrundlage zur Ermittlung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie "geeignetsten", d.h. besonders regelmäßig aufgesuchten Flächen sind die Meldungen der Landwirte über festgestellte Gänsefraßschäden, die von den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer vor Ort geprüft wurden. Die Qualität dieser Daten wird dadurch beeinträchtigt, dass

Zur Auswahl der geeignetsten Gebiete für die am Unteren Niederrhein überwinternden Bläß- und Saatgänse wurden die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

Isoliert, d.h. mehr als zwei km von der nächsten regelmäßig genutzten Parzelle entfernt liegende Flächen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie eine ausreichende Größe (mindestens 250 ha) besitzen und eine besondere funktionale Bedeutung für die rastenden Gänse besitzen, z.B. durch die Nähe zu einem Schlafplatz.

Die auf diese Weise ermittelten Kernflächen innerhalb des flächendeckend von den Gänsen im Winterhalbjahr aufgesuchten Feuchtgebietes Unterer Niederrhein decken sich weitgehend mit den Kernflächen, die in dem 1992 vorgelegten Niederrhein-Konzept (Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung NRW 1992) dargestellt sind, sowie mit den von MOOIJ (z.B. 1991, 1993) publizierten Verbreitungsschwerpunkten. Die Biologischen Stationen am Unteren Niederrhein haben hierzu die ornithologischen Grundlagendaten bereitgestellt. Außerdem zeigen die aktuellen Schwerpunktflächen, dass die in den letzten Jahren (auch) zum Schutz der Wildgänse ausgewiesenen Naturschutzgebiete am Unteren Niederrhein eine besondere und zentrale Bedeutung für den Schutz dieser Tiere besitzen.

Trotz der im Einzelfall vorhandenen Unschärfen - bei flurstücksbezogener Analyse würde sich der Anteil der "Kernflächen" erhöhen - gibt die vorliegende Auswertung einen wichtigen Anhalt über die Raum-Zeit-Einbindung und die Verbreitungsschwerpunkte der Gänse.

Die mit einem Sternchen versehenen Kriterien dienen ergänzend zur Festlegung der Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes; zur Auswahl der Gebiete werden sie in der Regel nicht herangezogen.

Hierbei werden im allgemeinen nur solche Arten berücksichtigt, die gleiche oder ähnliche Lebensräume wie die zur Auswahl des Gebietes relevanten Arten nutzen, d.h. durch ähnliche Schutzziele zu sichern sind.

Im Sinne der Richtlinie, die neben dem grundsätzlichen Schutz aller Vogelarten insbesondere die stark gefährdeten Arten durch geeignete Maßnahmen vor einer weiteren Bestandsabnahme bewahren will, ist es nur folgerichtig, auch Vorkommen dieser Arten mitzuberücksichtigen, selbst wenn ihr Bestand geringer als 1 Prozent der bundesdeutschen Population ist und auch das top 5-Kriterlum nicht zutrifft.

Tabelle 1: In Nordrhein-Westfalen vorkommende Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse (Trivialname, Code nach NATURa 2000), prioritäre Lebensräume in Fettdruck (Anhang 1)
Salzwiesen im Binnenland (Puccinellietalia distantis) (1340)
Sandheiden mit Calluna und Genista (auf Dünen) (2310)
Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen (2330)
Oligotrophe oder sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen des Atlantiks mit amphibischer Vegetation mit Lobelia, Litorella und Isoetes (3110)
Mesotrophe Gewässer des mitteleuropäischen und perialpinen Raumes mit Zwergbinsen-Fluren oder zeitweiliger Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia) (3130)
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation mit Armleuchteralgenbeständen (Characeae) (3140)
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamidon oder Hydrocharition (3150)
Dystrophe Seen (3160)
Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene (3260)
Chenopodietum rubiri von submontanen Fließgewässern (3270)
Feuchte Heidegebiete des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix (4010)
Europäische trockene Heiden (4030)
Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen (5130)
Lückige Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi) (6110)
Schwermetallrasen (Violetea calaminariae) (6130)
Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) (6210)
Borstgrasrasen montan (und submontan auf dem europäischen Festland) (Eu-Nardion) (6230)
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden (Eu-Molinion) (6410)
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (6510)
Berg-Mähwiesen (Typen mit Geranium sylvaticum) (6520)
Naturnahe lebende Hochmoore (7110)
Geschädigte Hochmoore (die möglicherweise noch auf natürlichem Wege regenerierbar sind) (7120)
Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140)
Niederungen mit Torfmoossubstraten (Rhynchosporion) (7150)
Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Carex davalliana (7210)
Kalktuffquellen (Cratoneurion) (7220)
Kalkreiche Niedermoore (7230)
Silikatschutthalden der kollinen bis montanen Stufe (8150)
Kalkhaltige Schutthalden in Mitteleuropa (8160)
Kalkhaltige Untertypen (8210)
Kieselhaltige Untertypen (8220)
Pionierrasen auf Felsenkuppen (8230)
Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (9130)
Orchideen-Buchenwald (Cephalanthero-Fagetum) (9150)
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum) (9160)
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) (9170)
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) (9180)
Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebene (9190)
Moorwälder (91D0)
Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (91E0)
Eichen-/Ulmen-Eschen-Mischwälder am Ufer großer Flüsse (91F0)

Tabelle 2 Anhang II zur FFH-Richtlinie

In Nordrhein-Westfalen vorkommende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, prioritäre Arten in Fettdruck

Name
Bachneunauge
Bauchige Windelschnecke
Bechsteinfledermaus
Bitterling
Blanke Windelschnecke
Breitrand
Eremit
Flußneunauge
Flußperlmuschel
Gelbbauchunke
Große Moosjungfer
Großer Eichenbock
Großer Moorbläuling
Großes Mausohr
Helm-Azurjungfer
Hirschkäfer
Kammolch
Kleine Flußmuschel
Kleiner Maivogel
Goppe (Koppe)
Lachs
Meerneunauge
Mopsfledermaus
Schlammpeitzger
Schmale Windelschnecke
Schwarzblauer Bläuling
Skabiosen-Scheckenfalter
Spanische Flagge
Steinbeißer
Teichfledermaus
Einfache Mondraute
Frauenschuh
Froschkraut
Glanzstendel
Grünes Besenmoos
Kriechender Sellerie

Tabelle 3: Haupt-/Nebenvorkommen der verschiedenen Lebensraumtypen in den einzelnen Naturräumen

Tabelle 4 Schema zur Auswahl und Bewertung der FFH-Gebiete

Tabelle 5 Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie für NRW relevante Arten

Name Rote Liste* NRW 1997 NRW (BP)* Bund (BP)**
Blaukehlchen 2N, D 180-100 1400-2900
Bruchwasserläufer E, D    
Eisvogel 3N, E, D 200-900 3300-4900
Fischadler 0, E, D   267-271
Flußseeschwalbe 1N 115 12000-13400
Goldregenpfeifer D   11
Grauspecht 3 650-1200 9000-32000
Haselhuhn 1 40-50 2000-4000 Ind.
Heidelerche 2, E, D 700-750 17000-40000
Kampfläufer 0, D   "218
Kornweihe 0, E, D   "63
Kranich E   1900-2100
Mittelspecht 2 550-600 7600-12100
Neuntöter 3 3000-5000 70000-140000
Nonnengans   5 15
Ortolan 1, E, D < 50 3700-6300
Rauhfußkauz R 10-200 1900-4100
Rohrdommel 1 1 430-510
Rohrweihe 2N 170-190 4100-5600
Rotmilan 2N 350-400 9000-12700
Schwarzmilan R 10-20 2100-3000
Schwarzspecht 3 1300-1800 15000-43000
Schwarzstorch 2 30-35 "292
Singschwan     3
Trauerseeschwalbe 1, E, D 25 790-870
Tüpfelsumpfhuhn 1, D 4 500-960
Uhu 3 60-80 "630
Wachtelkönig 1 60-110 740-1340
Wanderfalke 1 27 415-445
Weißstorch 1N 8 4306
Wespenbussard   250-350 3400-5400
Wiesenweihe 1N, E, D 45-50 160-200
Ziegenmelker 2N 190-200 2200-5300
Zwergsäger E    
Zwergschwan E    

Ind. = Individuen

BP = Brutpaare bzw. Reviere

Rote Liste: Kategorie 0 = Ausgestorben
  Kategorie 1 = Vom Aussterben bedroht
  Kategorie 2 = Stark gefährdet
  Kategorie 3 = Gefährdet
  Kategorie R = Arealbedingt selten
  N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig
  E = europaweite Gefährdung
  D = deutschlandweite Gefährdung
  reg = regionale Gefährdung (in Nordrhein-Westfalen)

* GRO & WOG (1997): Rote Liste der gefährdeten Vogelarten Nordrhein-Westfalens, Stand 5/99

** Witt, K. et al (1996): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands

Tabelle 6 In Nordrhein-Westfalen regelmäßig auftretende wandernde Vogelarten nach Artikel 4 (2) EG-Vogelschutzrichtlinie, für die Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Name Rote Liste NRW 1997* NRW (BP)* Bund (BP)**
Bekassine 1N, D 70-75 12000-18000
Bläßgans     0-1
Braunkehlchen 2N, D 330 28000-78000
Dunkler Wasserläufer reg    
Gänsesäger D   470-550
Großer Brachvogel 2N ca. 570 3700-4400
Grünschenkel reg    
Flußregenpfeifer 3 400-600 4000-6400
Kiebitz 3, D 12000-16000 78000-118000
Knäkente 1, E, D < 40 1300-3100
Krickente 2 < 200 4200-5700
Löffelente 2 < 100 2700-3500
Nachtigall 3 4000-6000 56000-103000
Pirol 2 500-600 40000-140000
Raubwürger 1N, E, D 60-100 1200-1800
Rotschenkel 1N, E, D 25-40 11000-13000
Saatgans reg    
Schwarzkehlchen 2 300-360 2000-2800
Spießente E, D   "35
Tafelente 2, reg < 50 6300-9500
Teichrohrsänger 3 1500-2000 140000-320000
Uferschnepfe 2N ca. 250 7000-8000
Uferschwalbe 3N, E, D 4600-5200 67000-110000
Waldwasserläufer reg   210-320
Wasserralle 2 160-200 10000-15000
Wendehals 1 16-20 12000-21000
Wiesenpieper 3 3000-5000 100000-200000
Zwergtaucher 2, D 250-300 6400-8000

BP (Brutpaare bzw. Reviere)

Rote Liste: Kategorie 0 = Ausgestorben
  Kategorie 1 = Vom Aussterben bedroht
  Kategorie 2 Stark gefährdet
  Kategorie 3 = Gefährdet
  Kategorie R = Arealbedingt selten
  N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig
  E = europaweite Gefährdung
  D = deutschlandweite Gefährdung
  reg = regionale Gefährdung (in Nordrhein-Westfalen)

* GRO & WOG (1997): Rote Liste der gefährdeten Vogelarten Nordrhein-Westfalens, Stand 5/99

** Witt, K. et al (1996): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands

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