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Regelwerk

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. November 1983
(GV. NW. 1983 S. 580; 08.01.1990 S. 24; 05.04.2005 S. 274)
Gl.-Nr.: 790



Erster Abschnitt
Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne

§ 1 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Privatwald mit Altersklassenstruktur
(Zu § 12 Abs. 2)

(1) Der Betriebsplan muß mindestens enthalten

  1. die Nutzungsplanung aufgrund der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit
  2. die Altersklassenübersicht
  3. den Erläuterungsbericht
  4. das Betriebsbuch mit den Bestandesblättern, der Zusammenstellung der End- und Vornutzungen und der geplanten Kulturen
  5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters
  6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.

(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn oder zwanzig Jahre; Hiebs- und Nutzungssätze sind in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) für einen Zeitraum von zehn Jahren zu berechnen.

(3) Form und Mindestinhalt der für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen

richten sich im einzelnen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Ein Ausdruck durch automatisierte Datenverarbeitung ist zulässig. (Anlagen)

§ 2 Form und Mindestinhalt der Betriebsgutachten für den Privatwald mit Altersklassenstruktur

(1) Für Betriebsgutachten gilt § 1 mit folgender Maßgabe

  1. der Erläuterungsbericht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 kann in tabellarischer Form erstellt werden,
  2. das Bestandesblatt im Betriebsbuch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 braucht nur im Zahlenteil ausgefüllt zu werden.

(2) Bei aussetzenden Betrieben genügt zur Herleitung der objektiven Nutzungsmöglichkeit der Vergleich mit der summarischen Einschlagsplanung. Bei Betrieben mit ausschließlich Jungbeständen entfällt auch die summarische Einschlagsplanung.

§ 3 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten für den Privatwald bei ungleichaltriger mehrstufiger Hochwaldstruktur

(1) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten muß mindestens enthalten

  1. die Nutzungsplanung auf der Grundlage eines statistisch abgesicherten Stichprobenverfahrens. Die Genauigkeit des Stichprobenverfahrens ist anzugeben. Eine Unterscheidung zwischen End- und Vornutzung entfällt.
  2. die Stärkeklassenübersicht
  3. das Ergebnis der Verjüngungsinventur und -planung
  4. den Erläuterungsbericht
  5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters
  6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.

(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn Jahre.

(3) Der Hiebssatz in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) ist aus den Nutzungsansätzen unter Beachtung der Nachhaltigkeit herzuleiten. Er soll in der Regel den laufenden Zuwachs nicht übersteigen. Bei der Beurteilung vorgesehener Vorratsänderungen sind das Verhältnis des wirklichen Vorrates zum Zielvorrat sowie die Stärkeklassengliederung des Vorrates zu berücksichtigen.

Vorratsminderungen sind in der Regel nur bis zur Höhe von 5 v. H. und nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen des Gesundheitszustandes, der Stärkeklassengliederung oder der räumlichen Ordnung erforderlich sind.

(4) Für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(5) Für Betriebsgutachten gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

§ 4 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für Waldwirtschaftsgenossenschaften
(Zu § 14 Abs. 4)

(1) Für den gemeinsamen Betriebsplan der Waldwirtschaftsgenossenschaften gilt § 1 mit folgender Maßgabe

  1. die objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist aus den Hiebs- oder Nutzungssätzen der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Einzelbetriebe herzuleiten,
  2. im Erläuterungsbericht sind die Gesichtspunkte der räumlichen Ordnung im Walde besonders darzustellen,
  3. die Forstbetriebskarte ist für den Gesamtbereich der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erstellen.

(2) Falls die Satzung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft dies vorsieht, kann der gemeinsame Betriebsplan unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach § 1 aufgestellt werden.

(3) Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3.

§ 5 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten für den Gemeindewald
(Zu § 36)

Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1 , der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Im Erläuterungsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungsverkehrs besonders darzustellen.

§ 6 Form und Mindestinhalt des Wirtschaftsplanes für den Gemeindewald

(1) Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen)

(2) Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Zweiter Abschnitt
Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft, Genossenschaftsverzeichnis

§ 7 Vorplanung
(Zu § 16)

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