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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes

Vom 15. Dezember 2005
(GV. NRW. 2006 S. 35)
Gl.-Nr.: 791


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes

Artikel I

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft ( Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird wie folgt geändert:

§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft

a) In § 4 Abs. 2 erhält die Nr. 4 folgenden Wortlaut:

alt neu
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und von sonstigen baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,  "4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,".

b) § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windenergieanlagen,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

Artikel II
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

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