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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Vorschriften auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Vom 2. September 2008
(GV. NRWNr. 27 vom 26.09.2008 S. 612)
Gl.-Nr.: 7831



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
AG TierSG TierNebG NRW - Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 15), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen".

2. Vor § 1 wird folgende Teilüberschrift eingefügt:

"I. Zuständigkeiten Tierseuchenbekämpfung".

3. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist."

4. Nach § 23 wird folgende Teilüberschrift eingefügt:

"II. Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen".

5. In § 23a wird die Paragraphenbezeichnung durch die Bezeichnung " § 24" ersetzt.

6. Nach § 24 (neu) wird folgender Teil III neu eingefügt:

"III. Zuständigkeiten Beseitigung tierischer Nebenprodukte".

§ 25 Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung und auf Grund des TierNebG erlassener Rechtsverordnungen ist, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist, die Kreisordnungsbehörde.

§ 26 Zuständigkeit des Landesamtes

Zuständige Behörde für

  1. die Verpflichtung eines Betriebes gemäß § 3 Abs. 3 TierNebG, einem anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung zu gestatten,
  2. die Zulassung von Anlagen gemäß Artikel 10 bis 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der darauf basierenden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,

ist das Landesamt.

§ 27 Zuständigkeit des Ministeriums

Zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für den innergemeinschaftlichen Handel mit Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, von verarbeiteten Erzeugnissen aus Mate-rial der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und von verarbeitetem tierischen Eiweiß ist das Ministerium.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 TierNebG und § 28 TierNebV wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen."

7. In § 24 (alt) wird die Paragraphenbezeichnung durch die Bezeichnung " § 29" ersetzt.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz und zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2008 (GV. NRW. S. 579), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung erhält folgende Fassung:

alt neu
Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz "Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung".

2. Die Präambel wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Auf Grund des § 12, des § 13 Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754) wird verordnet:

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