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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

Vom 14. November 2011
(GV.NRW Nr. 25 vom 25.11.2011 S. 564)


Auf Grund des § 17 Absatz 2 und 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S.2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.876), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010(GV. NRW. S.238), geändert durch Verordnung vom 28. März 2011(GV. NRW. S.209), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Satzzeichen "." durch das Satzzeichen ";" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf."

2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss; hierzu holt die untere Jagdbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. "2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. Dies gilt nicht für Bewerber, die eine eingeschränkte Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins ablegen wollen."

3. In § 11 Absatz 4 wird die Angabe " § 8 Absatz 5" durch die Angabe " § 8 Absatz 4" ersetzt.

4. In § 20 wird Satz 2

Sie erhalten eine Aufwands- und Fahrtkostenentschädigung nach Maßgabe des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes.

gestrichen.

Artikel 2

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