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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Mai 2014
(GV.NRW Nr. 14 vom 27.05.2014 S. 289)
Gl.-Nr.: 7831



Auf Grund

verordnet die Landesregierung:


Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:


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Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen  "Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung on Ermächtigungen
zum Erlass von Tierseuchenverordnungen".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:


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 " § 1 Grundsatz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist.

 " § 1 Grundsatz

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:


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§ 2 Tierseuchengesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes ist

für die Einziehung eines tierärztlichen Obergutachtens und die Regelung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2,

für die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Abs. 1 Satz 1,

für die Entgegennahme der Anzeige über die Herstellung von Mitteln nach § 17d Abs. 2 Satz 2,

für die Freistellung einer Klinik oder eines Institutes von der Überwachung durch den Amtstierarzt nach § 17e Satz 2 sowie für die Anordnung von Verboten oder Beschränkungen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 1, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).

 " § 2 Tiergesundheitsgesetz

Zuständige Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist für die Erteilung einer Erlaubnis für das Herstellen von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-Vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1, für die Entgegennahme einer Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 2, für die Mitteilung an das Paul-Ehrlich Institut nach § 12 Absatz 2 Satz 3, für Anordnung nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12, 16 und 17, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). Für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Satz 1 nach § 38 Absatz 11 trifft, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig."

4. § 8

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