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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. Dezember 2017
(GV. NRW Nr. 37 vom 22.12.2017 S. 986)



Auf Grund des § 42 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), der zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen:

Artikel 1

Die Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Lachs, Meerforelle und Äsche" durch die Wörter "Lachs und Meerforelle" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Geeignete Vorrichtungen im Sinne des § 40 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes sind insbesondere Absperrgitter und Rechen. Diese müssen einen lichten Stababstand von höchstens 20 mm haben. In Gewässern, in denen der Lachs (Salmo salar) zu den Zielarten im Sinne der Bewirtschaftungsentscheidung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein Westfalen gehört, sind Stababstände von 10 mm erforderlich und in Gewässern, in denen der Aal (Anguilla anguilla) zu den Zielarten gehört, sind Stababstände von 15 mm erforderlich. Die maximale Anströmgeschwindigkeit am Gitter darf 0,5 m/s nicht übersteigen. An Anlagen ist der sichere Fischwechsel zu gewährleisten. "(3) Geeignete Vorrichtungen im Sinne des § 40 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes sind insbesondere Absperrgitter und Rechen. Diese müssen einen lichten Stababstand von höchstens 20 Millimeter haben. Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke, die nach dem 1. Januar 2018 in anderen als den in Anlage 7 genannten Gewässern zugelassen werden, bestimmt die zuständige Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde im Einzelfall den lichten Stababstand in Abhängigkeit von dem Fischgewässertyp des betroffenen Wasserkörpers."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Für Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke in Gewässern, die in Anlage 7

  1. für die Zielart Lachs (Salmo salar) oder als Wanderstrecke Lachs ausgewiesen sind, ist ein lichter Stababstand von 10 Millimeter erforderlich;
  2. ausschließlich für die Zielart Aal (Anguilla anguilla) ausgewiesen sind, ist ein lichter Stababstand von 15 Millimeter erforderlich.

Bei Gewässern, die sowohl unter Nummer 1 und Nummer 2 fallen, ist ein lichter Stababstand von 10 Millimeter erforderlich.

(5) Die maximale Anströmgeschwindigkeit an Rechen oder Gitter darf 0,5 Meter pro Sekunde nicht übersteigen. An Anlagen ist der sichere Fischwechsel zu gewährleisten."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "den Absätzen 3 bis 5" ersetzt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


alt neu
Inkrafttreten, Außerkrafttreten "Inkrafttreten"

b) In Absatz 1 werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft" gestrichen.

4. Der Anhang zu dieser Verordnung wird die Anlage 7:

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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.

ID 172175

ENDE

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