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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Juli 2020
(MBl. NRW Nr. 19 vom 30.07.2020 S. 446)
Gl.-Nr.: 2060



Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-6 - 78.01.52

1 Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580), der durch Runderlass vom 25. Juli 2017 (MBl. NRW. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird in dem Textblock unter der Überschrift "Verhaltenspflichten" der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

alt neu
"feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson, "klare und konsequente Erziehung nach aktuellem Stand der Wissenschaft durch Haltungs- und Aufsichtsperson,"

b) In Nummer 4 Satz 4 werden die Wörter "eine feste Hand" durch die Wörter "einen klaren und eindeutigen Umgang auf Basis zeitgemäßer Hundetrainingsmethoden" ersetzt.

2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 3.2.1 werden folgende Sätze angefügt:

"Sowohl der Bundesgesetzgeber als auch der Landesgesetzgeber definieren in diesem Zusammenhang die Hunderassen nicht selbst, sondern greifen auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sogenannte Standards). Der Verweis auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen ist indes nicht dynamisch zu verstehen, sondern nimmt grundsätzlich auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Landeshundegesetzes im Jahr 2003 bestehenden Standards Bezug. Andernfalls würde letztlich die Definition von neuen Hunderassen beziehungsweise die Veränderung von Rassestandards durch private Interessenverbände über die Anwendungsreichweite des § 3 Absatz 2 (und auch § 10 Absatz 1) des Landeshundegesetzes entscheiden. Dies wäre jedoch mit Sinn und Zweck der Norm, Hunde mit einem bestimmten genetischen Potential aus Gründen der Gefahrenprävention besonderen Haltungsbedingungen zu unterwerfen, nicht vereinbar (siehe OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2020 - Az. 5 a 3227/17 und 5 a 1631/18 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - Az. 5 a 1210/17 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sind etwa Hunde jüngerer Züchtungen wie American Bully oder Old English Bulldog nicht als eigenständige Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen."

b) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird mit dem Begriff "Kreuzung" in biologischzoologischem Sinne allgemein das Ergebnis der geschlechtlichen Fortpflanzung zwischen Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen bezeichnet. Der Begriff der Kreuzung im Sinne von § 3 Absatz 2 (und auch § 10 Absatz 1) des Landeshundegesetzes setzt nicht voraus, dass ein Elternteil ein reinrassiger Hund der in der Vorschrift genannten Rassen ist. Erfasst werden daher nicht nur Mischlingshunde der ersten (F1-) Generation, sondern grundsätzlich auch Mischlinge der nachfolgenden Generationen (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - Az. 5 a 1210/17 - mit Hinweis auf Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - Az. 11 UE 1426/04 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - Az. OVG5 S 36.14)."

bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

cc) Im neuen Satz 9 werden die Wörter "sollen Zuchtwarte oder die amtliche Tierärztin/der" durch die Wörter "soll die amtliche Tierärztin beziehungsweise der" ersetzt.

dd) Satz 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt mangels Verweis nicht für Hunde im Sinn von § 10 Absatz 1 (VG Köln, Urteil vom 30. März 2017 - Az. 20 K 5754/16). " § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt trotz fehlenden Verweises auch für die Bestimmung von Hunden im Sinne von § 10 Absatz 1 (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - Az. 5 a 1210/17, Rn 54)."

c) Die Nummern 3.2.4 und 3.3.1 werden wie folgt gefasst:

alt neu

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